OR 138 Abs. 1
Im konkreten Fall ging es um die Unterbrechung der Verjährungsfrist nach einem Rechtsstreit und den Beginn des neuen Fristenlaufs.
Wird die Verjährung eines Anspruchs durch Schlichtungsgesuch, Klage oder Einrede unterbrochen, beginnt mit Abschluss des Rechtsstreits vor der befassten Instanz eine neue Frist:
- Rechtsstreit-Ende
- Der Rechtsstreit vor der befassten Instanz ist dann abgeschlossen,
- wenn diese einen Endentscheid gefällt hat,
- welcher nicht mehr durch Berufung oder Beschwerde angefochten werden kann.
- wenn diese einen Endentscheid gefällt hat,
- Der Rechtsstreit vor der befassten Instanz ist dann abgeschlossen,
- Kein Neubeginn des Fristenlaufs bei Verfahrens-Rückweisung
- Die Verjährung beginnt auch dann nicht von Neuem,
- wenn das Bundesgericht die Sache an die Vorinstanz zurückweist, da der Instanzenzug in dieser Konstellation nicht ausgeschöpft ist.
- Die Verjährung beginnt auch dann nicht von Neuem,
- Rechtsmittel ohne Fristbedeutung für die Verjährung
- Ausserordentliche Rechtsbehelfe wie Erläuterung, Berichtigung oder Revision haben keinen Einfluss auf die Verjährung.
Vgl. ferner:
BGer 4A_428/2020 vom 01.04.2021 = BGE 147 III 419
Art. 138 OR
1 Wird die Verjährung durch Schlichtungsgesuch, Klage oder Einrede unterbrochen, so beginnt die Verjährung von Neuem zu laufen, wenn der Rechtsstreit vor der befassten Instanz abgeschlossen ist.
2 Erfolgt die Unterbrechung durch Schuldbetreibung, so beginnt mit jedem Betreibungsakt die Verjährung von neuem.
3 Geschieht die Unterbrechung durch Eingabe im Konkurse, so beginnt die neue Verjährung mit dem Zeitpunkte, in dem die Forderung nach dem Konkursrechte wieder geltend gemacht werden kann.