Konkurs – Segelboot-Verkauf über ricardo.ch: Widerruf der Freihandverkaufsverfügung infolge Zahlungsverzugs

SchKG 259 i.V.m. SchKG 129 Abs. 3

Ein Widerruf der Freihandverkaufsverfügung infolge Zahlungsverzugs ist grundsätzlich zulässig.

Die Zahlungs­frist von SchKG 129 Abs. 1 kann mit Zustimmung aller Betei­ligten analog VZG 63 verlängert werden.

Obergericht des Kantons Bern, 16.02.2022

Art. 259 SchKG

Für die Steigerungsbedingungen gelten die Artikel 128, 129, 132a, 134–137 und 143 sinngemäss. An die Stelle des Betreibungsamtes tritt die Konkursverwaltung.

e. Zahlungs­modus und Folgen des Zahlungs­verzuges

Art. 129 SchKG

1 Die Zahlung muss unmittelbar nach dem Zuschlag geleistet werden. Der Betreibungsbeamte kann jedoch einen Zahlungstermin von höchstens 20 Tagen gewähren. Die Übergabe findet erst statt, wenn das Betreibungsamt unwiderruflich über das Geld verfügen kann.

2 Die Zahlung kann bis zum Betrag von 100 000 Franken in bar ge­leistet werden. Liegt der Preis höher, so ist der Teil, der diesen Betrag übersteigt, über einen Finanzintermediär nach dem Geld­wäscherei­gesetz vom 10. Oktober 1997 abzuwickeln. Im Übrigen bestimmt der Betreibungsbeamte den Zahlungsmodus.

3 Wird die Zahlung nicht rechtzeitig geleistet, so hat das Betrei­bungs­amt eine neue Steigerung anzuordnen, auf die Artikel 126 An­wendung fin­det.

4 Der frühere Ersteigerer und seine Bürgen haften für den Ausfall und allen wei­tern Schaden. Der Zinsverlust wird hierbei zu fünf vom Hun­dert berechnet.

E. Zahlungsver­zug des Ersteige­rers

Art. 63 VZG

1 Befindet sich der Ersteigerer im Zahlungsverzug und können allfäl­lige von ihm bestellte Sicherheiten nicht sofort ohne Betreibung oder Prozess liquidiert werden, so hat das Betreibungsamt, sofern nicht sämtliche Beteiligte (Schuldner, zu Verlust gekommene Pfandgläubi­ger, betreibende Gläubiger) zu einer Verlängerung der Zahlungsfrist ihre Einwilligung erteilen, ohne weiteres den Zuschlag aufzuheben und sofort eine neue Steigerung nach Artikel 143 Absatz 1 SchKG an­zuordnen. Die Aufhebung des Zuschlages ist im Steigerungspro­to­koll (Art. 61 hiervor) vorzumerken und dem Ersteigerer schriftlich an­zuzeigen.

2 Ist der Eigentumsübergang bereits im Grundbuch eingetragen (Art. 66 Abs. 3 hiernach), so beauftragt das Betreibungsamt das Grund­buchamt unter Hinweis auf die Aufhebung des Zuschlages mit der Lö­schung des Eintrages sowie der entsprechenden Vormerkung im Grundbuch.

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