Kindesunterhalt: Subrogation und Legitimation des bevorschussenden Gemeinwesens

ZGB 289 Abs. 2 – Praxisänderung

Bei der Subrogation nach ZGB 289 Abs. 2

  • gehen nicht auf das Gemeinwesen über
    • das Stammrecht am Kindsunterhalt sowie
    • die künftigen periodischen Einzelforderungen;
  • gehen auf das Gemeinwesen über
    • nur die tatsächlich bevorschussten Unterhaltsleistungen.

Für die Abänderungsklage bedeutet dies, dass

  • unabhängig davon, ob und ab wann bzw. wie lange eine Bevorschussung besteht, immer
    • nur der Unterhaltsschuldner und das Kind die Prozessparteien sind,
    • aber nie das bevorschussende Gemeinwesen.

Aufgrund des ausdrücklichen Willens des Gesetzgebers

  • ist das Gemeinwesen legitimiert,
    • eine Schuldneranweisung zu verlangen.

Quelle

BGer 5A_75/2020 vom 12.01.2022

Weiterführende Informationen / Linktipps

Art. 289 ZGB 323 1 

Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge steht dem Kind zu und wird, solange das Kind minderjährig ist, durch Leistung an dessen gesetz­lichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt.324 2 Kommt jedoch das Gemeinwesen für den Unterhalt auf, so geht der Unter­haltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über.   323 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237BBl 1974 II 1). 324 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299BBl 2014 529).    

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