ZGB 289 Abs. 2 – Praxisänderung
Bei der Subrogation nach ZGB 289 Abs. 2
- gehen nicht auf das Gemeinwesen über
- das Stammrecht am Kindsunterhalt sowie
- die künftigen periodischen Einzelforderungen;
- gehen auf das Gemeinwesen über
- nur die tatsächlich bevorschussten Unterhaltsleistungen.
Für die Abänderungsklage bedeutet dies, dass
- unabhängig davon, ob und ab wann bzw. wie lange eine Bevorschussung besteht, immer
- nur der Unterhaltsschuldner und das Kind die Prozessparteien sind,
- aber nie das bevorschussende Gemeinwesen.
Aufgrund des ausdrücklichen Willens des Gesetzgebers
- ist das Gemeinwesen legitimiert,
- eine Schuldneranweisung zu verlangen.
Quelle
BGer 5A_75/2020 vom 12.01.2022
Weiterführende Informationen / Linktipps
- Bevorschusste Unterhaltszahlungen: BGer ändert Rechtsprechung zur Passivlegitimation im Abänderungsprozess | law.ch
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Art. 289 ZGB 323 1
Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge steht dem Kind zu und wird, solange das Kind minderjährig ist, durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt.324 2 Kommt jedoch das Gemeinwesen für den Unterhalt auf, so geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über. 323 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1). 324 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).