ZPO 101 Abs. 3
Bezahlt der Gesuchsteller in einem Rechtsöffnungsverfahren den eingeforderten Kostenvorschuss nicht, darf ein Nichteintretensentscheid erst gefällt werden, wenn eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt wurde.
Quelle
ZR 121 (2022) Nr. 28, S. 91 f.