Betreibung / Zivilprozessrecht – Definitive Rechtsöffnung: Grundschuld und vollstreckbare deutsche öffentliche Urkunde

SchKG 80; OR 17; aLugÜ 50

Zur Beschwerde vor Bundesgericht gab ein definitives Rechtsöffnungsverfahren gemäss SchKG 80, in dessen Rahmen vorfrageweise die Vollstreckbarkeit einer ausländischen, deutschen öffentlichen Urkunde geprüft wurde, Anlass.

Die definitive Rechtsöffnung kann für eine kraft öffentlicher Urkunde festgestellte, abstrakte Schuldanerkennung, die sich auf ein deutsches Grundpfandrecht, eine sog. Grundpfandschuld, bezieht, grundsätzlich gewährt werden.

Daran änderten die bloss allgemein gehaltenen Vorbringen, die Forderung sei „nicht gehörig benannt“, weil die Beschwerdegegnerin nicht in nachvollziehbarer Weise dargelegt habe, welcher Betrag unter den Darlehensverträgen noch geschuldet sei, nichts. Der Beschwerdeführer konnte gegen die Leistungspflicht und gegen die vorinstanzlichen Feststellungen keine konkreten Einwände vorbringen und v.a. diese nicht sofort beweisen.

Es war dem Beschwerdeführer daher nicht möglich, die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung zu verhindern.

Quelle

BGer 5A_784/2020 vom 16.08.2021   =   BlSchK 86 (2022) Nr. 4, S. 17 ff.

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