Zivilprozessrecht / Grundbuchrecht –  Fehlende Deckungsgleichheit von Gerichtsbezirk und Grundbuchkreis: Örtliche Zuständigkeit

ZPO 29 Abs. 1

Liegt das Grundstück in einem anderen Gerichtskreis (bzw. Gerichtsbezirk) als das zuständige Grundbuchamt,

  • ist zur Beurteilung von Klagen gemäss ZPO 29 Abs. 1 nicht das Gericht am Ort bzw. Sitz des zuständigen Grundbuchamts,
  • sondern das Gericht am Ort der gelegenen Sache örtlich zuständig.

Es ist also das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist, örtlich zuständig!

Quelle

Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Urteil vom 22.11.2021
LF210053
ZR 121 (2022) Nr. 17, S. 53 ff.

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