Erbrecht – Erbrechtsrevision tritt am 01.01.2023 in Kraft

Am 1. Januar 2023 wird die (sog. „politische“) Erbrechtsrevision in Kraft treten. Bei dieser geht es hauptsächlich um die

Änderung von Pflichtteilsquoten und weiterer pflichtteilsrechtlicher Aspekte

Nach bisherigem Recht beträgt der Pflichtteil für Nachkommen Dreiviertel der gesetzlichen Erbquote. Nach neuem Recht reduziert sich dieser auf die Hälfte der gesetzlichen Erbquote. Der elterliche Pflichtteil von bisher der Hälfte der gesetzlichen Erbquote wird aufgehoben.

Das gesetzliche Erbrecht, d.h. der Kreis der gesetzlichen Erben und deren gesetzlichen Erbquoten bleibt unverändert. Insbesondere wurde kein gesetzliches Erbrecht der faktischen Lebenspartnerin bzw. des faktischen Lebenspartners eingeführt. Die erbrechtliche Begünstigung einer faktischen Lebenspartnerin bzw. eines faktischen Lebenspartners bedarf daher – wie  bisher – einer Verfügung von Todes wegen.

Das Pflichtteilsrecht des überlebenden Ehegatten bzw. des eingetragenen Partners bleibt ebenfalls unverändert. Dieses beträgt auch unter neuem Recht die Hälfte der gesetzlichen Erbquote.

Es empfiehlt sich eine Überprüfung bisheriger, d.h. vor dem 1. Januar 2023 erstellter Verfügungen von Todes wegen, Erbverträgen und gegebenenfalls weiterer (lebzeitiger) Rechtsgeschäften mit erbrechtlichem Konnex. Dies zum einen wegen den materiellen Änderungen. Zum anderen aber (und vor allem) wegen der – vom Gesetzgeber bewusst entschiedenen – Nichtkodifikation einer spezifischen Übergangsregelung (welche eine gewisse  Rücksichtnahme auf frühere Verfügungen von Todes wegen bzw. auf vorbestehende Nachlassplanungen ermöglicht hätte).

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