Betreibung / Zivilprozessrecht – Rückzug einer negativen Feststellungsklage führt nicht zu Rechtsöffnungstitel

SchKG 88 Abs. 1 und Abs. 2 Ziffer 1 / ZPO 65 + ZPO 241 Abs. 2

Einleitung

Der Rückzug einer „negativen Feststellungsklage“, d.h. einer „Aberkennungsklage“, stellt kein Titel für eine „definitive Rechtsöffnung“ dar.

Sachverhalt

Die Beschwerdegegnerin erhob gegen zwei Zahlungsbefehle Rechtsvorschlag und reichte zwei negative Feststellungsklagen mit dem Inhalt ein, sie sei nicht die Schuldnerin der in Betreibung gesetzten Forderungen.

Nachdem die Beschwerdegegnerin ihre beiden negativen Feststellungsklagen zurückgezogen hatte, schrieb das Gericht die Prozessverfahren ab.

Das Gericht hatte sich vor dem Klagerückzug nicht mit den negativen Feststellungsklagen befasst.

In der Folge beantragte der Beschwerdeführer die definitive Rechtsöffnung für die mit den beiden Zahlungsbefehlen in Betreibung gesetzten Forderungen.

Erwägungen

Das Bundesgericht (BGer) hatte im Fall 5A_383/2020 erstmals zu beurteilen, ob der Rückzug einer negativen Feststellungsklage den Titel für eine definitive Rechtsöffnung beinhaltet.

Der Rückzug der negativen Feststellungsklage erfolgte wie erwähnt vor einer materiellen Befassung durch das Gericht und – im Speziellen – vor einer Abweisung der Aberkennungsklage.

Es erfolgte damit

  • kein gerichtliches Leistungsbegehren und
  • keine gerichtliche Beurteilung der in Betreibung gesetzten Ansprüche.

Nach dem Rückzug einer negativen Feststellungsklage ohne materielle Beurteilung kann kein Titel für eine definitive Rechtsöffnungstitel vorliegen.

Entscheid

  • Abweisung der Beschwerde in Zivilsachen
  • Auferlegung der Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens an den Beschwerdeführer, der die Beschwerdegegnerin zu entschädigen hatte.

Quelle

BGer 5A_383/2020 vom 22.10.2021   =   BGE 148 III 30 ff.

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