Immobiliarsachenrecht – Dienstbarkeit „Fuss- und Fahrwegrecht“: Verlegung der Wegrechtsfläche – Eignung der neuen Ausübungsstelle

ZGB 736 / ZGB 742 Abs. 1

Sachverhalt

Wegen eines Bauprojekts soll das Fuss- und Fahrwegrecht, das zugunsten eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist, vom gegenwärtig belasteten Grundstück auf ein anderes Grundstück verlegt werden.

Mit Klage vom 23.01.2019 verlangte die Stadt Zürich die Änderung der Dienstbarkeit w in dem Sinn, dass die Fläche verlegt werde und das Fuss- und Fahrwegrecht zudem künftig durch eine Öffnung des neuen Baukörpers zur C.strasse hin führe.

Prozess-History

  • Bezirksgericht Zürich
    • Das Bezirksgericht Zürich hiess die Klage gut.
  • Obergericht des Kantons Zürich
    • Auf Berufung von A. hin bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich das erstinstanzliche Urteil.
  • Bundesgericht
    • In der Folge wendete sich A. an das Bundesgericht und hielt an seinem Hauptbegehren fest, die Klage abzuweisen.

Erwägungen

Zu prüfen blieb, ob die eingeklagte Verlegung des Wegrechts wegen der streitigen Beschränkung der Durchfahrtshöhe auf 3.6 Meter für den Berechtigten im Sinne von ZGB 742 Abs. 1 nicht weniger geeignet ist.

Das Obergericht des Kantons Zürich als Vorinstanz hegte Zweifel daran, dass diese „vertikale Dimension“ der geforderten Verlegung des Wegrechts bei der Anwendung der zitierten Norm eine Rolle spielen kann.

Diese Bedenken sind laut Bundesgericht unbegründet:

  • Ob sich die neue Stelle nicht weniger eigne als die alte, beurteile sich anhand des Inhalts des durch die Grunddienstbarkeit eingeräumten Nutzungsrechts.
  • Massgebend sei, ob die neue Ausübungsstelle in wirtschaftlicher Hinsicht gleichwertig sei und dem Berechtigten objektiv betrachtet den gleichen Nutzen, h. die gleichen Vorteile und Annehmlichkeiten in der Ausübung biete.
  • Die Rechtsprechung denke unter dem Gesichtspunkt der Eignung der zur Verlegung vorgeschlagenen neuen Stelle keineswegs nur in zwei Dimensionen.

Entscheid

  • Abweisung der Beschwerde in Zivilsachen;
  • Auferlegung der Gerichtskosten an den Beschwerdeführer, der die Beschwerdegegnerin zu entschädigen hat.

Quelle

BGer 5A_128/2020 vom 13.04.2020   =   BGE 147 III 215 ff.

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