SchKG 80 Abs. 1 und Abs. 2 Ziffer 2
Die definitive Rechtsöffnung gestützt auf eine Behördenverfügung ist zu verweigern, wenn diese den vom Betreibungsschuldner konkret geschuldeten Betrag nicht ausweist.
Das Bundesgericht (BGer) stellt damit klar, dass eine Verfügung nur dann als definitiver Rechtsöffnungstitel eingestuft werden darf, wenn aus ihr der vom Betreibungsschuldner konkret geschuldete Betrag hervorgeht:
- Der Schuldbetrag (hier aus Sozialrückhilfe-Rückforderung) muss nicht zwingend im Dispositiv enthalten sein, aber aus der Begründung der Verfügung hervorgehen.
- Es ist nicht Sache des Rechtsöffnungsrichters den geschuldeten Betrag im Rahmen einer materiellen Prüfung zu eruieren.
Quelle
BGer 5A_747/2019 vom 24.11.2020