Betreibung – Provisorische Rechtsöffnung: Prüfungsbefugnis der Beschwerdeinstanz

SchKG 82 Abs. 1 / ZPO 320 lit. a i.V.m. ZPO 57

Strittig war vor Bundesgericht die Prüfungsbefugnis der Beschwerdeinstanz in einem Verfahren betreffend provisorischen Rechtsöffnung.

Bestreitet der Betreibungsschuldner im Verfahren der provisorischen Rechtsöffnung vor der kantonalen Beschwerdeinstanz einzig die Vollständigkeit des (aus verschiedenen Dokumenten zusammengesetzten) Rechtsöffnungstitels, so darf die Beschwerdeinstanz grundsätzlich nicht von sich aus prüfen, ob die vorgelegten Urkunden von ihrem Inhalt her als Schuldanerkennung tauglich sind (vgl. SchKG 82 Abs. 1).

Quelle

BGer 5A_434/2020 vom 17.11.2020   =   BGE 147 III 176

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