Konkurs – Auskunftspflicht des Dritten im Konkursverfahren

SchKG 222 Abs. 4 / OR 400

Das Bundesgericht hat im Fall 5A_126/2020 die Auskunftspflicht des Dritten im Konkurs bestätigt.

Die Folgen der bestätigten Auskunftspflicht sind für den Beauftragten:

  • Die Auskunftspflicht des Dritten hat den gleichen Umfang wie diejenige des Gemeinschuldners.
  • Der Beauftragte des Gemeinschuldners kann gegenüber der Konkursverwaltung nur die Übermittlung einzig interner Dokumente verweigern.

Quelle

BGer 5A_126/2020 vom 08.06.2020   =   BGE 146 III 435

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