SchKG 222 Abs. 4 / OR 400
Das Bundesgericht hat im Fall 5A_126/2020 die Auskunftspflicht des Dritten im Konkurs bestätigt.
Die Folgen der bestätigten Auskunftspflicht sind für den Beauftragten:
- Die Auskunftspflicht des Dritten hat den gleichen Umfang wie diejenige des Gemeinschuldners.
- Der Beauftragte des Gemeinschuldners kann gegenüber der Konkursverwaltung nur die Übermittlung einzig interner Dokumente verweigern.
Quelle
BGer 5A_126/2020 vom 08.06.2020 = BGE 146 III 435
Weiterführende Informationen / Linktipps
- Auskunftspflicht des Dritten gegenüber der Konkursverwaltung | law-news.ch
- Rechenschaftslegung | auftrag.ch
- Ablieferungspflicht | auftrag.ch
- Auskunftspflicht / Herausgabepflicht | konkursinventar.ch