Betreibung – Löschung unbegründeter Betreibungen: Wo und während welcher Frist?

SchKG 8a

Sachverhalt

Eine Zuger Gesellschaft verlegte ihren Sitz am 01.02.2019 in eine andere Gemeinde. Am gleichen Tag gingen beim Betreibungsamt des ursprünglichen Gesellschaftssitzes zwei Betreibungsbegehren ein.

Das Betreibungsamt konnte die Zahlungsbefehle nicht zustellen. Die beiden Betreibungen blieben dennoch im Betreibungsregister eingetragen.

Später ersuchte das Unternehmen das Betreibungsamt der früheren Sitz-Gemeinde, die Betreibungsregistereinträge in den Betreibungen Nrn. … und … gestützt auf SchKG 8a Abs. 3 lit. d ab sofort Dritten nicht mehr bekannt zu geben.

Prozessgeschichte

  • Betreibungsamt
    • Das Betreibungsamt wies verfügungsweise das Gesuch des Unternehmens um Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte ab.
  • Obergericht des Kantons Zug
    • Dagegen liess das Unternehmen Beschwerde bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs erheben und folgende Anträge stellen:
      • „1. Es sei die Verfügung des Betreibungsamtes X. vom 23. November 2020 aufzuheben und das Betreibungsamt X. anzuweisen, die Betreibungen Nrn. … und … vom 1. Februar 2019 Dritten nicht mehr bekannt zu geben.
      • 2. Alles unter Kosten-​ und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.“

Erwägungen des OG ZG

Im Wesentlich erwog das OG ZG zusammengefasst folgendes:

  • Zuständigkeit des Betreibungsamtes am früheren Sitz des Unternehmens
    • Das Betreibungsamt stellte zwar die Zahlungsbefehle aus, konnte diese aber nicht zustellen, da das Unternehmen seinen Sitz verlegt hatte.
    • Für die Beurteilung des Gesuchs um Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte war das ursprüngliche Betreibungsamt zuständig, da die fraglichen Betreibungen beim Amt eingereicht wurden und es die entsprechenden Zahlungsbefehle ausgestellt hatte.
  • Prüfung, ob das Gesuch um Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte auch nach Ablauf der Jahresfrist von SchKG 88 Abs. 2 gestellt werden kann, um zu verhindern, dass diese bis zu fünf Jahre lang (SchKG 8a Abs. 4) im Register erscheint
    • Für das OG ZG überwiegen insgesamt die Gründe, die für die Zulassung des Gesuchs um Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte während der gesamten fünfjährigen Frist von SchKG 8a Abs. 4 sprechen würden:
      • Rechtsschutzinteresse an der Behandlung von Gesuchen um Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte während der gesamten fünfjährigen Frist von SchKG 8a Abs. 4.
      • Wahrscheinliche Unbegründetheit der Betreibung infolge
        • Nichtfortsetzung der Betreibung innert der Frist von SchKG 88 Abs. 2 oder
        • Unmöglichkeit der Fortsetzung der Betreibung (wie in casu)
      • Für solche unbegründeten Betreibungen schuf der Gesetzgeber die Möglichkeit, nach SchKG 8a Abs. 3 lit. d vorzugehen.

Dementsprechend hatte das Betreibungsamt das Gesuch um Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte zu Unrecht abgewiesen.

Entscheid des OG ZG

  • In Gutheissung der Beschwerde war die Verfügung des Betreibungsamtes X. vom 23.11.2020 in den Betreibungen Nrn. … und … aufzuheben.
  • Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Nichtbekanntgabe der Betreibungen Nrn. … und … war gutzuheissen und das Betreibungsamt X. anzuweisen, diese Betreibungen Dritten nicht bekanntzugeben.

Quelle

Obergericht Zug

Urteil BA 2020 42

vom 04.03.2021

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