Steuern Privatpersonen / StHG / ZH / LU – Nachweis einer Wohnsitzverlegung

Für die Begründung eines neuen Wohnsitzes müssen zwei Merkmale erfüllt sein:

  1. Aufenthalt (= objektives Äusseres)
  2. Absicht dauernden Verbleibens (= subjektives Inneres).

Nach der Rechtsprechung ist die äussere, erkennbare Absicht und nicht der innere Wille massgebend.

Für die der Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes zugrunde liegenden Tatsachen gilt folgendes:

  • Nachweispflicht der Steuerbehörden
    • Es handelt sich beim Wohnsitz und seiner Verlegung um eine steuerbegründende und daher von den Steuerbehörden nachzuweisende Tatsache.
  • Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen
    • Der Steuerpflichtige ist zur Mitwirkung und zur umfassenden Auskunftserteilung über die für die Besteuerung massgebenden Umstände verpflichtet, wie:
      • Kopien der verschiedenen Kündigungen und Adressänderungen;
      • Belege der Krankenkassenpolice;
      • Änderungen der Strassenverkehrsschilder;
      • Rechnungen der Umzugs- und Reinigungsunternehmen.
    • Zu berücksichtigen sind die Anhaltspunkte für die Entkräftung der natürlichen Vermutung für den unveränderten steuerlichen Wohnsitz.

Quelle

BGer 2C_881/2020 vom 03.06.2021

Weiterführende Informationen / Linktipps

Die Kommentare sind geschlossen.