Für die Begründung eines neuen Wohnsitzes müssen zwei Merkmale erfüllt sein:
- Aufenthalt (= objektives Äusseres)
- Absicht dauernden Verbleibens (= subjektives Inneres).
Nach der Rechtsprechung ist die äussere, erkennbare Absicht und nicht der innere Wille massgebend.
Für die der Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes zugrunde liegenden Tatsachen gilt folgendes:
- Nachweispflicht der Steuerbehörden
- Es handelt sich beim Wohnsitz und seiner Verlegung um eine steuerbegründende und daher von den Steuerbehörden nachzuweisende Tatsache.
- Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen
- Der Steuerpflichtige ist zur Mitwirkung und zur umfassenden Auskunftserteilung über die für die Besteuerung massgebenden Umstände verpflichtet, wie:
- Kopien der verschiedenen Kündigungen und Adressänderungen;
- Belege der Krankenkassenpolice;
- Änderungen der Strassenverkehrsschilder;
- Rechnungen der Umzugs- und Reinigungsunternehmen.
- Zu berücksichtigen sind die Anhaltspunkte für die Entkräftung der natürlichen Vermutung für den unveränderten steuerlichen Wohnsitz.
- Der Steuerpflichtige ist zur Mitwirkung und zur umfassenden Auskunftserteilung über die für die Besteuerung massgebenden Umstände verpflichtet, wie:
Quelle
BGer 2C_881/2020 vom 03.06.2021
Weiterführende Informationen / Linktipps
- Steuerdomizil-Wechsel | wohn-sitz.ch
- Steuernsparen durch Wohnsitzwahl | wohn-sitz.ch
- Steuerverfahrensrecht | steuer-verfahrensrecht.ch
- Steuerarten | besteuerung-privatpersonen.ch