Konkurs – Schweizerische Hilfskonkursmasse: Legitimation zur Kollokationsklage?

IPRG 166 Abs. 1; SchKG 250

Das Bundesgericht hatte sich im Rahmen der Liquidationsnachwehen der Gruppengesellschaften von Swissair und von SABENA zu befassen mit

  • der Anerkennung des ausländischen Konkursdekretes;
  • der Kollokationsklage der schweizerischen Hilfskonkursmasse;
  • mit den Grundsätzen betreffend die Anerkennung des ausländischen Konkursdekretes und den Befugnissen der ausländischen Konkursverwaltung.

Im Weiteren erwog es, dass zur Kollokationsklage berechtigt nur Gläubiger seien, die eine Forderung im Kollokationsverfahren gegen den Gemeinschuldner angemeldet hätten.

Dies gelte auch für eine schweizerische Hilfskonkursmasse als Kollokationsklägerin.

Ob ein Kollokationskläger formelle Gläubigerstellung habe, richte sich nach der Kollokationsverfügung (vgl. SchKG 17), welche für das Gericht verbindlich sei.

Die Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets hat keine retroaktive Wirkung, weder auf den Zeitpunkt des Gesuchs um Anerkennung, noch auf denjenigen der Eröffnung des ausländischen Konkurses. Deshalb werden frühere Konkurseingaben der ausländischen Konkursverwaltung weder geheilt, noch berücksichtigt.

BGer 5A_731/2019 / 5A_732/2019 vom 30.03.2021   =   BGE 147 III 365 ff.

11. Kapitel: Konkurs und Nachlassvertrag

I. Anerkennung

Art. 166 IPRG 93

1 Ein ausländisches Konkursdekret wird auf Antrag der ausländischen Konkursverwaltung, des Schuldners oder eines Konkursgläubigers anerkannt, wenn:

  1. das Dekret im Staat, in dem es ergangen ist, vollstreckbar ist;
  2. kein Verweigerungsgrund nach Artikel 27 vorliegt; und
  3. es ergangen ist:
  4. im Wohnsitzstaat des Schuldners, oder
  5. im Staat des Mittelpunktes der hauptsächlichen Interessen des Schuldners, vorausgesetzt, dieser hatte im Zeitpunkt der Eröffnung des ausländischen Verfahrens seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz.

2 Hat der Schuldner eine Zweigniederlassung in der Schweiz, so ist ein Verfahren nach Artikel 50 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 188994 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) bis zur Veröffentlichung der Anerkennung nach Artikel 169 dieses Gesetzes zulässig.

3 Ist ein Verfahren nach Artikel 50 Absatz 1 SchKG bereits eröffnet und die Frist nach Artikel 250 SchKG nicht abgelaufen, so wird dieses Verfahren nach der Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets eingestellt. Bereits angemeldete Forderungen werden nach Massgabe von Artikel 172 in den Kollokationsplan des Hilfskonkursverfahrens aufgenommen. Die aufgelaufenen Verfahrenskosten werden dem Hilfskonkursverfahren zugeschlagen.

93 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3263; BBl 2017 4125).

94 SR 281.1

4. Kollokationsklage

Art. 250 SchKG 444

1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruch­ten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkurs­ort gegen die Masse klagen.

2 Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollo­kationsplan verteilt.

3 …445

444 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

445 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

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