ZPO 59 Abs. 2 lit. e und ZPO 86 – res judicata
Hat die klagende Partei mit ihrer Teilklage einen einzig betragsmässig beschränkten Teil einer Forderung geltend gemacht, schliesst die rechtskräftige Abweisung der Teilklage aus, dass die klagende Partei später einen weiteren Teilbetrag derselben Forderung einklagen kann.
BGer 4A_449/2020 vom 23.03.2021 = BGE 147 III 345 ff.
Quelle
Bürgi Nägeli-Redaktionsteam
2. Kapitel: Prozessvoraussetzungen Art. 59 ZPO Grundsatz
1 Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
2 Prozessvoraussetzungen sind insbesondere: die klagende oder gesuchstellende Partei hat ein schutzwürdiges Interesse;das Gericht ist sachlich und örtlich zuständig;die Parteien sind partei- und prozessfähig;die Sache ist nicht anderweitig rechtshängig;die Sache ist noch nicht rechtskräftig entschieden;der Vorschuss und die Sicherheit für die Prozesskosten sind geleistet worden.
Art. 86 ZPO Teilklage
Ist ein Anspruch teilbar, so kann auch nur ein Teil eingeklagt werden.
Weiterführende Informationen / Linktipps
- BGer 4A_449/2020 vom 23.03.2021 | bger.ch
- Klagearten | zivilprozess.ch
- Teilklage und negative Feststellungsklage bei Überzeitentschädigung | law-news.ch
- Teilklage und Klagenhäufung – Änderung der Rechtsprechung | law-news.ch