Erbrecht / Zivilprozessrecht – Ungültigkeits- oder Herabsetzungsklage: Auslegung des Rechtsbegehrens aufgrund Klagebegründung

ZGB 477 / ZGB 519 ff.

Das Rechtsbegehren auf Feststellung der Ungültigkeit einer Enterbung kann angesichts der konkreten Begründung als Herabsetzungsbegehren behandelt werden.

Gemäss Bundesgericht (BGer) sind Rechtsbegehren in Verbindung mit ihrer Begründung auszulegen:

  • Nichtigkeit?
    • Eine Verfügung von Todes wegen ist nicht eo ipso nichtig, weder im Falle eines formellen, noch eines inhaltlichen Mangels.
  • Ungültigerklärung
    • Eine Verfügung von Todes wegen wird auf Klage hin für ungültig erklärt,
      • wenn der Erblasser zur Zeit der Verfügungserrichtung nicht verfügungsfähig war;
      • wenn die Verfügung aus mangelhaftem Willen entstanden ist;
      • wenn der Inhalt der Verfügung oder die angeführte Bedingung unsittlich oder rechtswidrig sind;
      • wenn die Verfügung an einem Formmangel leidet.
  • Klage auf Auszahlung des Pflichtteils
    • Fordert der Kläger eine Auszahlung seines Pflichtteils, handelt es sich demgegenüber um eine besondere Art der Herabsetzungsklage.
  • Klagefrist
    • Die Klagefrist nach ZGB 533 Abs. 1 stellt eine Verwirkungsfrist dar; sie ist keine Prozessvoraussetzung, sondern eine Frist des materiellen Bundesrechts.

Im konkreten Fall war trotz der missverständlichen Formulierung des Rechtsbegehrens eine Herabsetzung gewollt.

Quelle

BGer 5A_753/2018 vom 21.01.2019

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