Betreibung / Konkurs – Revision Gebührenverordnung-SchKG: Inkrafttreten am 01.01.2022

Inkrafttreten

Am 01.01.2022 wird die revidierte GebV SchKG in Kraft treten.

Revisionsgrad

Der Verordnungsgeber hat eine «sanfte» Revision der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) vorgenommen:

Es wurden punktuell einzelne Anpassungen vorgenommen:

  • Bei einigen Artikeln wird dem vermehrten Aufwand im Einzelfall Rechnung getra­gen, wie
    • GebV SchKG 9 Abs. 1bis (erhöhter Zeitaufwand für Schriftstück)
    • GebV SchKG 15a Abs. 3 (a.o. Aufwand für Rechnungsstellung im e-Verbund)
    • GebV SchKG 48 Abs. 1 (erhöhte Gebühren in Summarverfahren wie Rechtsöffnungs-, Konkurs-, Arrest- und Nachlass-Entscheide)
  • Neuregelung bzw. Anpassung der Rahmenbedingungen für die Gebühren und Aus­lagen im eSchKG-Verbund
    • GebV SchKG 15a Abs. 1
    • GebV SchKG 15a Abs. 3
    • GebV SchKG 15a Abs. 4
    • GebV SchKG 15a Abs. 5
    • GebV SchKG 15b.
  • Die SchKG-Gebühren für Gerichte wurden ebenfalls angepasst
    • Summarische Verfahren (ZPO 251)
      • ab einem bestimmten Betrag,
        • Erhöhung der Minimal- und die Maximalgebühr (GebV SchKG 48 Abs. 1)
    • Entscheide gemäss SchKG 271 Abs. 3
      • Maximale Tarifierung (GebV SchKG 48 Abs. 2)
      • Kostenlosigkeit des Entscheids für die Sicherung oder Vollstreckung eines Anspruchs aus einer Streitigkeit gemäss ZPO 114 (GebV SchKG 48 Abs. 3).

Im Einzelnen wird auf die einzelnen bzw. neuen Regeln verwiesen.

Intertemporales Recht

  • Art. 63 Abs. 1 Satz 2 GebV SchKG findet auf die vorliegende Revision keine An­wendung.

Es wurde mit Art. 63a GebV SchKG eine neue Übergangsregelung ge­troffen:

  • Das bisherige Recht findet Anwendung
    • auf Verrichtungen, die bis zum Inkrafttreten der vorliegenden Revision vorgenommen wurden, auch wenn über diese erst später abgerechnet wird.

Dokumente

Weiterführende Informationen

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