Inkrafttreten
Am 01.01.2022 wird die revidierte GebV SchKG in Kraft treten.
Revisionsgrad
Der Verordnungsgeber hat eine «sanfte» Revision der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) vorgenommen:
Es wurden punktuell einzelne Anpassungen vorgenommen:
- Bei einigen Artikeln wird dem vermehrten Aufwand im Einzelfall Rechnung getragen, wie
- GebV SchKG 9 Abs. 1bis (erhöhter Zeitaufwand für Schriftstück)
- GebV SchKG 15a Abs. 3 (a.o. Aufwand für Rechnungsstellung im e-Verbund)
- GebV SchKG 48 Abs. 1 (erhöhte Gebühren in Summarverfahren wie Rechtsöffnungs-, Konkurs-, Arrest- und Nachlass-Entscheide)
- Neuregelung bzw. Anpassung der Rahmenbedingungen für die Gebühren und Auslagen im eSchKG-Verbund
- GebV SchKG 15a Abs. 1
- GebV SchKG 15a Abs. 3
- GebV SchKG 15a Abs. 4
- GebV SchKG 15a Abs. 5
- GebV SchKG 15b.
- Die SchKG-Gebühren für Gerichte wurden ebenfalls angepasst
- Summarische Verfahren (ZPO 251)
- ab einem bestimmten Betrag,
- Erhöhung der Minimal- und die Maximalgebühr (GebV SchKG 48 Abs. 1)
- ab einem bestimmten Betrag,
- Entscheide gemäss SchKG 271 Abs. 3
- Maximale Tarifierung (GebV SchKG 48 Abs. 2)
- Kostenlosigkeit des Entscheids für die Sicherung oder Vollstreckung eines Anspruchs aus einer Streitigkeit gemäss ZPO 114 (GebV SchKG 48 Abs. 3).
- Summarische Verfahren (ZPO 251)
Im Einzelnen wird auf die einzelnen bzw. neuen Regeln verwiesen.
Intertemporales Recht
- Art. 63 Abs. 1 Satz 2 GebV SchKG findet auf die vorliegende Revision keine Anwendung.
Es wurde mit Art. 63a GebV SchKG eine neue Übergangsregelung getroffen:
- Das bisherige Recht findet Anwendung
- auf Verrichtungen, die bis zum Inkrafttreten der vorliegenden Revision vorgenommen wurden, auch wenn über diese erst später abgerechnet wird.