SchKG 32 Abs. 2
Das einem örtlich unzuständigen Betreibungsamt zugestellte Betreibungsbegehren ist von Amtes wegen
dem zuständigen Betreibungsamt zu überweisen:
- Grundsatz
- Voraussetzungen
- Daten in Begehren
- Die Angaben der zutreffenden Amtsstelle müssen aus dem Begehren erkennbar sein;
- Absender der falsch adressierten Sendung
- Die Weiterleitungspflicht gilt nicht nur bei Laien als Absender, sondern auch bei juristisch gebildeten Personen.
- Daten in Begehren
- Voraussetzungen
- Ausnahme
- Eine Ausnahme gilt da, wo bewusst und absichtlich eine falsche Behörde angerufen wird.
Quelle
Bern, Obergericht des Kantons Bern, 07.05.2021
Anmerkung der Redaktion:
Die Weiterleitungsregel gilt im Betreibungsverfahren nicht im gleichen Mass wie im Zivilprozess:
- Gemäss Art. 8 des Verwaltungsverfahrensgesetz überweist die unzuständige Behörde die Sache an das zuständige Amt
- Für das Zivilprozessrecht (ZPO 63) besteht die Neueinreichungspflicht mit unveränderter Eingaben binnen Frist
- Vgl. hiezu
- In der Regel hat das Betreibungsamt gestützt auf SchKG 32 Abs. 2 nur irrtümlich falsch adressierte Sendungen an das zuständige Amt weiterzuleiten.
- Zu Recht besteht für das Betreibungsamt nicht eine allgemeine Adresssuche- und Nachsendepflicht
Art. 32 SchKG
1 … (aufgehoben)
2 Eine Frist ist auch dann gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf ein unzuständiges Betreibungs- oder Konkursamt angerufen wird; dieses überweist die Eingabe unverzüglich dem zuständigen Amt.
3 … (aufgehoben)
4 Bei schriftlichen Eingaben, die an verbesserlichen Fehlern leiden, ist Gelegenheit zur Verbesserung zu geben.
Weiterführende Informationen / Linktipps
- Betreibungsbegehren | forderungseinzug.ch
- Sprungbeschwerde – Weiterleitung von Eingaben durch unzuständige Behörde? | law-news.ch