Betreibung – Eingaben beim örtlich unzuständigen Betreibungsamt: Weiterleitungspflicht ans zuständige Amt

SchKG 32 Abs. 2

Das einem örtlich unzuständigen Betreibungsamt zugestellte Betreibungsbegehren ist von Amtes wegen

dem zuständigen Betreibungsamt zu überweisen:

  • Grundsatz
    • Voraussetzungen
      • Daten in Begehren
        • Die Angaben der zutreffenden Amtsstelle müssen aus dem Begehren erkennbar sein;
      • Absender der falsch adressierten Sendung
        • Die Weiterleitungspflicht gilt nicht nur bei Laien als Absender, sondern auch bei juristisch gebildeten Personen.
  • Ausnahme
    • Eine Ausnahme gilt da, wo bewusst und absichtlich eine falsche Behörde angerufen wird.

Quelle

Bern, Obergericht des Kantons Bern, 07.05.2021

Anmerkung der Redaktion:

Die Weiterleitungsregel gilt im Betreibungsverfahren nicht im gleichen Mass wie im Zivilprozess:

Art. 32 SchKG

1 … (aufgehoben)
2 Eine Frist ist auch dann gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf ein unzuständiges Betreibungs- oder Konkursamt angerufen wird; dieses überweist die Eingabe unverzüglich dem zuständigen Amt.
3 … (aufgehoben)
4 Bei schriftlichen Eingaben, die an verbesserlichen Fehlern leiden, ist Gelegenheit zur Verbesserung zu geben.

Weiterführende Informationen / Linktipps

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