Arbeitsrecht – Arbeitsvertrag: Bonus und Akzessorietät

OR 322d

Einleitung

Das Bundesgericht konnte im Fall 4A_155/2019 lehrbuchartig seine bisherige Bonusrechtsprechung festigend erläutern und Details zur massgebenden Referenzperiode klären.

Ausgangslage

Der Bankmitarbeiter klagte bloss die Differenz zwischen dem fünffachen Medianlohn und seinem tatsächlich erhaltenen Lohn (CHF 367 080.– abzüglich CHF 278 941.–) ein.

Die Gerichte mussten sich daher nicht mit der Frage befassen, ob er auch Anspruch auf den über dem fünffachen Medianlohn übersteigenden Bonusanteil gehabt hätte.

Erwägungen

Der Rechtsprechung zur «Umqualifizierung» von Gratifikationen (Boni) in Lohnansprüche («Akzessorietäts-Rechtsprechung») liegen zugrunde:

  • Rechtsmissbrauchsaspekt
  • Vertrauensaspekt.

Mit diesen beiden Sozialschutzgedanken soll verhindert werden, dass ein Arbeitgeber seine Verpflichtung zur Lohnzahlung umgeht, indem er:

  • freiwillige Leistungen in erheblichem Ausmass ausrichtet, welche er jederzeit widerrufen kann.

Es soll der Arbeitnehmer In seinem Vertrauen darauf geschützt werden, dass er regelmässig zusätzlich zu seinem Lohn einen Bonus erhält:

  • Der vertrauensbegründende „Bonusschutz“ ist notwendig, weil der Arbeitnehmer in einem gewissen Mass auch seine Lebenshaltung nach der Bonuserwartung ausrichtet.

Wie eingangs erwähnt, hatte der Arbeitnehmer — abgesehen von den beiden für die Arbeitgeberin gerichtsnotorisch sehr kritischen Jahre 2008 und 2009 — immer einen Bonus erhalten, der höher lag als sein Grundlohn (dieser war zuletzt CHF 180’000).

Folge:

  • Regelmässigkeit des Bonus
    • Die Regelmässigkeit der Bonusausrichtung war daher zu bejahen.
  • Bonus als Lohnbestandteil
    • Unter diesen Umständen waren die Boni nicht bloss akzessorisch, sondern Lohnbestandteil.

Ergebnis

Aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach eine Gratifikation Ermessenssache ist, sobald sie den Betrag des fünffachen (für das Jahr 2012 mit CHF 367’725.— angenommenen) Medianlohns übersteigt, erhielt der Arbeitnehmer die eingeklagte Differenz zwischen den schon erhaltenen Lohnanteilen und dem Medianlohn, entsprechend dem Differenzbetrag von CHF 88’139.—, zugesprochen.

Fazit

Die häufig einjährige Referenzperiode zum Vergleich des Gesamteinkommens mit dem Medianlohn ist repräsentativ, wenn

  • sie das durchschnittlich erhaltene Einkommen widerspiegelt;
  • Abweichungen von in etwa 10 % bestehen.

Quelle

BGer 4A_155/2019 vom 18.12.2019   =   JAR 2020, S. 447 ff.

(ex Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28.02.2019)

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