Strafrecht – Falschbeurkundung: Inhaltlich unrichtiger Kaufvertrag

StGB 251 Ziffer 1

Nach herrschender Rechtsprechung, welche das Bundesgericht (BGer) im vorliegenden Fall bestätigte, erfüllt ein in einfacher Schriftform abgefasster Vertrag mit unrichtigem Inhalt den Tatbestand der Falschbeurkundung grundsätzlich nicht:

  • Grundsatz
    • Einem solchen Vertrag kommt keine erhöhte Glaubwürdigkeit zu.
  • Vorbehalt
    • Es dürfen keine besonderen Garantien dafür bestehen, dass die beiden übereinstimmend abgegebenen Willenserklärungen der Vertragsparteien ihrem wirklichen Willen entsprechen würden.

Im konkreten Fall genügten folgende Tatsachen für eine Falschbeurkundung nicht:

  • Erstellung des Dokuments vom Buchhalter des Verkäufers (keine erhöhte Glaubwürdigkeit);
  • Täuschung der Ehefrau des Verkäufers mit dem simulierten Kaufvertrag im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung.

Quelle

BGer 6B_1406/2019 vom 19.05.2020

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