StGB 251 Ziffer 1
Nach herrschender Rechtsprechung, welche das Bundesgericht (BGer) im vorliegenden Fall bestätigte, erfüllt ein in einfacher Schriftform abgefasster Vertrag mit unrichtigem Inhalt den Tatbestand der Falschbeurkundung grundsätzlich nicht:
- Grundsatz
- Einem solchen Vertrag kommt keine erhöhte Glaubwürdigkeit zu.
- Vorbehalt
- Es dürfen keine besonderen Garantien dafür bestehen, dass die beiden übereinstimmend abgegebenen Willenserklärungen der Vertragsparteien ihrem wirklichen Willen entsprechen würden.
Im konkreten Fall genügten folgende Tatsachen für eine Falschbeurkundung nicht:
- Erstellung des Dokuments vom Buchhalter des Verkäufers (keine erhöhte Glaubwürdigkeit);
- Täuschung der Ehefrau des Verkäufers mit dem simulierten Kaufvertrag im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung.
Quelle
BGer 6B_1406/2019 vom 19.05.2020
Weiterführende Informationen / Linktipps
- BGer 6B_1406/2019 vom 19.05.2020 | bger.ch
- Falschbeurkundung | urkundendelikte.ch
- Wahrheitspflicht | notariatsrecht.ch