Arbeitsrecht / Zivilprozess – Vergleichsgespräche vor Gericht: Keine Anwendung der Regeln über die Justizöffentlichkeit

BV 30 Abs. 3; ZPO 54

Vergleichsgespräche in einem Arbeitsprozess (Zivilprozess), in denen das Gericht mit dem Ziel einer einvernehmlichen Streitbeilegung zwischen den Parteien vermittelt, gelten nicht als Gerichtsverhandlung bzw. Verhandlung im Sinne von BV 30 Abs. 3 und ZPO 54 Abs. 1. – Solche Verhandlungen sind daher nicht öffentlich.

Urteil des Bundesgerichts vom 24.09.2019 (4A_179/2019) = BGE 146 I 30 ff.

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