OR 328
Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers umfasst die Verhütung derjenigen Unfälle, die nicht auf ein unvorhersehbares Verhalten bzw. auf schweres Verschulden des geschädigten Arbeitnehmer zurückzuführen sind (OR 328):
- Der Arbeitgeber hat alles zu beachten, was beim normalen Lauf der Dinge und bei Unaufmerksamkeit oder Unachtsamkeit des Arbeitnehmers geschehen kann
Zu den Nachweisobliegenheiten:
- Beweislast des Arbeitnehmers
- Der Arbeitnehmer hat den Nachweis zu erbringen, dass der Arbeitgeber seine Schutzpflichten nicht erfüllt hat.
- Bestreitungslast des Arbeitgebers
- Der Arbeitgeber hat die zum Negativum vorgetragenen Behauptungen des Arbeitnehmers substantiiert zu bestreiten.
- Substantiierte Behauptung verletzter Arbeitgeber-cura instruendo durch den Arbeitnehmer
- Die Bestreitungsobliegenheit des Arbeitgebers dispensiert den Arbeitnehmer nicht davon, konkrete Behauptungen aufzustellen.
- Demgemäss müsste der Arbeitnehmer aufzeigen, welche konkreten Instruktionen bezüglich des fraglichen Arbeitsvorgangs der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern hätte geben müssen.
- Die Bestreitungsobliegenheit des Arbeitgebers dispensiert den Arbeitnehmer nicht davon, konkrete Behauptungen aufzustellen.
Urteil des Bundesgerichts vom 05.06.2019 (4A_611/2018)
(Bestätigung des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 24.10.2018)
Weiterführende Informationen
- Arbeitsunfall | arbeits-unfall.ch
- Gesundheitsschutz | arbeitgeberfuersorge.ch
- Hilfspersonenhaftung | auftrag.ch