Arbeitsrecht – Abgeltung von Überzeit und Überstunden

ArG 13 Abs. 2

Überzeit

Bei der Abgeltung von Überzeit gemäss ArG 13 Abs. 2 ist zu beachten:

  • Kein Verzicht
    • Kein vertraglicher Verzicht auf Überzeit, anders als bei Überstunden.
  • Kompensation
    • Eine Kompensation durch Freizeit ist im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer möglich, weil
      • damit nur eine veränderte Anordnung der Arbeits- und Ruhezeit vorgenommen wird.
  • Form
    • Eine solche Vereinbarung ist formfrei gültig.
  • Entschädigung
    • Im Falle der Vermeidung einer Überzeitentschädigung durch Gewährung von kompensierender Freizeit stellt sich die nämliche Problematik wie bei der Überstundenarbeit:
      • Für die Abgeltung von Überstunden ist grundsätzlich unerheblich, ob sie vom Arbeitgeber ausdrücklich angeordnet oder auf eigene Initiative des Arbeitnehmers geleistet wurden;
      • entscheidend ist, dass sie für den Arbeitgeber objektiv notwendig waren.

Überstunden

Leistet der Arbeitnehmer Überstunden ohne Wissen des Arbeitgebers gilt folgendes:

  • Anzeigepflicht
    • Der Arbeitnehmer hat innert nützlicher Frist dem Arbeitgeber seine Überstundenleistungen anzuzeigen, so dass der Arbeitgeber
      • organisatorische Massnahmen zur Verhinderung künftiger Mehrarbeit vorkehren kann oder
      • die Überstunden genehmigen kann.
    • Ohne Anzeige riskiert der Arbeitnehmer, sofern und soweit nicht besondere Umstände vorliegen, dass sein Überstunden-Anspruch verwirkt.
  • Stillschweigende Genehmigung des Arbeitgebers
    • Weiss der Arbeitgeber oder musste er wissen, dass der Arbeitnehmer Arbeit über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus erbringt,
      • kann der Arbeitnehmer aus dem Stillschweigen des Arbeitgebers ableiten, dass dieser die Mehrarbeit genehmigt.

Quelle

BGer 4A_403/2018 vom 11.03.2019

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