Steuern Privatpersonen / SZ / ZH – Interkantonale Doppelbesteuerung: Kanton Zürich verwirkte rechtzeitige Geltendmachung Steuerdomizil

BV 127 Abs. 3 – Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung

Ein Fall von interkantonale Doppelbesteuerung.

Der Steuerpflichtige wurde bezüglich der Steuerperioden 2007 – 2012 vom Kanton Schwyz veranlagt.

Auch der Kanton Zürich beanspruchte für die nämlichen Steuerperioden das Hauptsteuerdomizil und damit die Steuerpflicht des Steuerpflichtigen.

Einiges hätte zugunsten eines Steuerdomizils im Kanton Zürich gesprochen.

Der Kanton Zürich hatte aber mit der Geltendmachung seines Besteuerungsanspruchs ungebührlich lange, d.h. beinahe 4 Jahre, zugewartet. Dadurch hatte der Kanton Zürich sein Besteuerungsrecht verwirkt.

Die Beantwortung der Fragestellung, ob sich das Steuerdomizil des Pflichtigen tatsächlich in Zürich befunden hat, musste daher unbeachtlich bleiben.

Gutheissung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des Steuerpflichtigen.

Quelle

BGer 2C_428/2020 vom 19.01.2021

Art. 127 BV   Grundsätze der Besteuerung

1 Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.

2 Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten.

3 Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt. Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen.

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