Immobiliarsachenrecht – Stockwerkeigentum: Notwendige bauliche Massnahmen – Interessenabwägung für Notwendigkeitsevaluation

ZGB 647 Abs. 2 Ziffer 1 und ZGB 647c

Das Bundesgericht hatte im Fall 5A_410/2019 zu beurteilen, wer für die Behebung der Feuchtigkeitsmängel im Aussenkeller und im Eingangsbereich der Stockwerkeigentumsbaute der Beschwerdeführer aufzukommen habe.

Das Interesse der betreffenden Stockwerkeigentümer an einer baulichen Massnahme beurteilt sich laut Bundesgericht daran, ob die entsprechende Massnahme ausschliesslich einem oder wenigen Stockwerkeigentümern diene.

In concreto war das Interesse beider Parteien, die entsprechenden Gebäudeteile instand zu stellen, einander gegenüberzustellen.

Quelle

BGer 5A_410/2019 vom 03.04.2020

Art. 647 ZGB   C. Gemeinschaftliches Eigentum / I. Miteigentum / 2. Nutzungs- und Verwaltungsordnung

2. Nutzungs- und Verwaltungsordnung

1 Die Miteigentümer können eine von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Nutzungs- und Verwaltungsordnung vereinbaren und darin vorsehen, dass diese mit Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer geändert werden kann.

1bis Eine Änderung von Bestimmungen der Nutzungs- und Verwaltungsordnung über die Zuteilung ausschliesslicher Nutzungsrechte bedarf zudem der Zustimmung der direkt betroffenen Miteigentümer.

2 Nicht aufheben oder beschränken können sie die jedem Miteigentümer zustehenden Befugnisse:

1.    zu verlangen, dass die für die Erhaltung des Wertes und der Gebrauchsfähigkeit der Sache notwendigen Verwaltungshandlungen durchgeführt und nötigenfalls vom Gericht angeordnet werden;

2.    von sich aus auf Kosten aller Miteigentümer die Massnahmen zu ergreifen, die sofort getroffen werden müssen, um die Sache vor drohendem oder wachsendem Schaden zu bewahren.

Art. 647c ZGB   C. Gemeinschaftliches Eigentum / I. Miteigentum / 5. Bauliche Massnahmen / a. Notwendige

5. Bauliche Massnahmen

a. Notwendige

Unterhalts-, Wiederherstellungs- und Erneuerungsarbeiten, die für die Erhaltung des Wertes und der Gebrauchsfähigkeit der Sache nötig sind, können mit Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer ausgeführt werden, soweit sie nicht als gewöhnliche Verwaltungshandlungen von jedem einzelnen vorgenommen werden dürfen.

Weiterführende Informationen / Linktipps

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