Eherecht – Güterrechtliche Zuordnung eines Hypothekarschuld-Teils

ZGB 196 ff. und ZGB 209 Abs. 2 und 3

Im konkreten Streitfall ging es um die Zuordnung eines Teils einer Hypothekarschuld im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung nach Auflösung des Güterstandes der Errungenschaftsbeteiligung:

Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung sind Hypothekarschulden jener Ehegütermasse zuzuordnen, der die belastete Liegenschaft angehört. Dies geschieht ungeachtet dessen, ob mit dem Grundpfandkredit der Erwerb der betroffenen Liegenschaft oder eines anderen Vermögenswerts finanziert wurde.

Quelle

BGer 5A_739/2018 vom 09.12.2019

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