BV 30 Abs. 3 / ZPO 54 – Justizöffentlichkeit
Vergleichsgespräche, in welchen das Arbeitsgericht eine einvernehmliche Streitbeilegung zwischen den Parteien vermitteln will, gelten nicht als öffentlich und sind daher keine Gerichtsverhandlung im Sinne von BV 30 Abs. 3 und ZPO 54 Abs. 1 ZPO.
Quelle
BGer 4A_179/2019 = BGE 146 I 30
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