Gegenstand dieser Gerichtsentscheid-Erläuterungen bildet das französischsprachige Bundesgerichtsurteil 5A_691/2019 vom 16.04.2020.
Unter den Prozessparteien war strittig, wie der im Begründungsakt enthaltene Begriff «Nachfolger» («successeurs») zu verstehen sei:
- «Nachkommen» («descendants»)
- «Erben» («héritiers») oder
- jegliche (Rechts-)Nachfolger.
Das Bundesgericht schützte diesbezüglich das Auslegungsergebnis der kantonalen Vorinstanz:
- Es stellte ebenfalls fest, dass unter «Nachfolger» («successeurs») alle nachfolgenden Eigentümer des herrschenden Grundstücks zu verstehen seien.
Vor diesem Hintergrund musste das Bundesgericht die Beschwerde abweisen.
PS:
Bei Grunddienstbarkeiten ist nicht das berechtigte Grundstück, sondern dessen Eigentümer als Subjekt (dienstbarkeits-)berechtigt. Bereits seit einigen Jahren wird – in zürcherischen Dienstbarkeitsverträgen – daher immer vom „jeweiligen Eigentümer des berechtigten Grundstücks“ geschrieben.
Quelle
BGer 5A_691/2019 vom 16.04.2020
Weiterführende Informationen / Linktipps
- BGer 5A_691/2019 vom 16.04.2020
- Grunddienstbarkeit | dienstbarkeit.ch
- Mehrere Dienstbarkeitsberechtigte | dienstbarkeit.ch