Immobiliarsachenrecht – Dienstbarkeit: Definitionenstreit zum Begriff „Nachfolger“

Gegenstand dieser Gerichtsentscheid-Erläuterungen bildet das französischsprachige Bundesgerichtsurteil 5A_691/2019 vom 16.04.2020.

Unter den Prozessparteien war strittig, wie der im Begründungsakt enthaltene Begriff «Nachfolger» («successeurs») zu verstehen sei:

  • «Nachkommen» («descendants»)
  • «Erben» («héritiers») oder
  • jegliche (Rechts-)Nachfolger.

Das Bundesgericht schützte diesbezüglich das Auslegungsergebnis der kantonalen Vorinstanz:

  • Es stellte ebenfalls fest, dass unter «Nachfolger» («successeurs») alle nachfolgenden Eigentümer des herrschenden Grundstücks zu verstehen seien.

Vor diesem Hintergrund musste das Bundesgericht die Beschwerde abweisen.

PS:

Bei Grunddienstbarkeiten ist nicht das berechtigte Grundstück, sondern dessen Eigentümer als Subjekt (dienstbarkeits-)berechtigt. Bereits seit einigen Jahren wird – in zürcherischen Dienstbarkeitsverträgen – daher immer vom „jeweiligen Eigentümer des berechtigten Grundstücks“ geschrieben.

Quelle

BGer 5A_691/2019 vom 16.04.2020

Weiterführende Informationen / Linktipps

Die Kommentare sind geschlossen.