Steuern / DBG / StHG / ZH – Inaktive Gesellschaft: Steuerverfahrenspflichten und unentgeltliche-Rechtspflege

Im titulierten Verfahren vor Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (VGer ZH) gab es u.a. folgendes festzustellen:

  • Verfahrenspflichten der (inaktiven) Steuerpflichtigen
    • Auch eine inaktive Gesellschaft ist verpflichtet, eine vollständig ausgefüllte Steuererklärung samt Jahresrechnung einzureichen und dabei die handels- und steuerrechtlichen Verpflichtungen einzuhalten
  • Überlanges Geschäftsjahr
    • Juristische Personen haben im Gründungsjahr keine Steuererklärung einzureichen, wenn sie für dieses auf einen Geschäftsabschluss verzichten (sog. überlanges Geschäftsjahr)
    • Die Steuerdeklarationspflicht mangels Geschäftsabschlusses im Gründungsjahr besteht daher erst für das Folgejahr
    • Entsprechend fehlten die Voraussetzungen für eine Ermessenseinschätzung bzw. Ermessensveranlagung und es hätte das kantonale Steueramt erst nach der Erstellung oder pflichtwidrigen Nichterstellung eines überjährigen Geschäftsabschlusses mahnen und zu einer Ermessenseinschätzung greifen dürfen
  • Unentgeltliche Rechtspflege
    • Juristischen Personen ist die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von VRG § 16 nur ausnahmsweise zu gewähren, wenn
      • ihr einziges Aktivum im Streit liegt,
      • neben ihr auch die wirtschaftlichen Beteiligten mittellos sind und
      • das Verfahren, für das sie beansprucht wird, deren Weiterexistenz auch sichert (vgl. BGE 143 I 328 Erw. 3).
    • Mangels Kostenauflage ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos geworden
    • Da die Steuerpflichtige durch ihr Organ vertreten wird, steht ihr bereits deshalb kein Entschädigungsanspruch für unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu, setzt diese doch voraus, dass die betroffene (juristische) Person nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (VRG § 16 Abs. 2)
    • Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist aus weiteren Gründen kein Erfolg beschieden:
      • Keine Vorlage eines Geschäftsabschlusses für die Beurteilung der finanziellen Lage der Pflichtigen
      • Kein Nachweis der Mittellosigkeit der Alleingesellschafterin
      • Keine Fortbestandsicherung der Pflichtigen auch im Falle einer Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, da eine inaktive Gesellschaft gemäss HRegV 55 Abs.1 grundsätzlich zu löschen ist
    • Damit waren die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt und das Gesuch abzuweisen, soweit es nicht bereits als gegenstandslos geworden abzuschreiben war.

Das VGer ZH musste die (vereinigten) Beschwerden der Steuerpflichtigen gutheissen, weil die streitbetroffene Periode das Gründungsjahr darstellte und die Pflichtige gestützt auf StG ZH § 83 Abs. 3 / StHG 31 Abs. 2 – wegen des überlangen Geschäftsjahres – erst im Folgejahr verpflichtet war, eine Steuererklärung einzureichen.

Entscheid

  • Teilweise Gutheissung der (vereinigten) Beschwerden
  • Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, soweit dieses nicht gegenstandslos geworden ist
  • Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen
  • Mitteilungen

Quelle

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich

  1. Abteilung / Einzelrichter

Endentscheid vom 26.03.2020 (rechtskräftig)

SB.2020.00008

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