Steuern / DBG / StHG / VS / TI – Veranlagungsort: Wohneigentum lässt kein Rückschluss auf Lebensmittelpunkt zu

Im Falle 2C_806/2019 ging es um eine interkantonale Besteuerung eines Konkubinatspaares.

Sachverhalt

A.________ (geb. 1977) und B.________ (geb. 1960) leiteten vom 1. August 2014 bis zum 30. September 2018 in U.________/VS gemeinsam das Fünfsternehotel C.________. In dieser Zeitspanne wohnte das Paar in U.________/VS zunächst in einer Mietwohnung und anschliessend in einem Zimmer des von ihnen geführten Hotels. In ihrer Freizeit kehrten sie in der Regel nach V.________/TI zurück, wo sie Eigentümer einer 140 m2 grossen 4.5-Zimmerwohnung sind.

Erwägungen

Die Steuerpflichtigen konnten zwar eine gewisse, im Wesentlichen emotionale Verbundenheit mit V.________/TI und dem Kanton Tessin aufzeigen und es ist davon auszugehen, dass sich ihr Lebensmittelpunkt nach Aufgabe ihrer Tätigkeit in U.________/VS dorthin zurückverschoben hat. Zu beurteilen ist jedoch, wie sich das Steuerdomizil ab der Steuerperiode 2016 und den Folgejahren gestaltet hat. Für diese Zeitspanne können die Steuerpflichtigen keine gesellschaftlichen oder sonstigen Beziehungen vorweisen, die eine besonders enge Verbundenheit mit V.________/TI belegen würden. Die durchaus vorhandenen Freundschaften im Tessin sind nicht derart aussergewöhnlich und tiefgreifend, dass sie die natürliche Vermutung umzustossen vermöchten, wonach sich der Lebensmittelpunkt der in einem gefestigten Konkubinat lebenden unselbständig erwerbstätigen Steuerpflichtigen praxisgemäss am Arbeitsort befindet, von wo aus sie doch insgesamt etwas mehr als vier Jahre ihrer unselbständigen Erwerbstätigkeit als Co-Hoteldirektoren nachgegangen sind.

Der Besitz von Wohneigentum lässt demgemäss nicht automatisch den Rückschluss zu, dass der Bezug zu diesem Ort grösser ist als zum anderen Ort.

Entscheid

Gutheissung der Beschwerde der Steuerverwaltung.

Quelle

BGer 2C_806/2019 vom 08.06.2019

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