Schiedsgerichtsbarkeit – IPRG: Revision der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit und Inkraftsetzung per 01.01.2021

12. Kapitel des IPRG

Einleitung

Die Anpassung des 12. Kapitels des Bundesgesetzes über das das internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) war schon längere Zeit pendent. Der Bundesrat nahm das Anliegen auf:

Auf kantonal-zürcherischer Ebene wurde das Weitere motiviert:

Ziele der Gesetzesrevision

Die Gesetzesrevision bringt einige Vorteile mit sich:

  • Modernisierung und Präzisierung der betroffenen Gesetzesbestimmungen
  • Wahrung der Prägnanz und Flexibilität, die das schweizerische Schiedsrecht für internationale Verfahren erfolgreich machten
  • Überführung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur internationalen Schiedsgerichtsbarkeit in Gesetzesrecht
  • Stärkung der Parteiautonomie.

Verabschiedung durch Parlament

Das Parlament hat am 19.06.2020 der Revision 12. Kapitels des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht (IPRG: SR 291) verabschiedet.

18.076 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht.2. Kapitel: Internationale Schiedsgerichtsbarkeit.

Die Daten des Gesetzgebungsverlaufs:

Quelle: 18.076 GESCHÄFT DES BUNDESRATES Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht. 12. Kapitel: Internationale Schiedsgerichtsbarkeit

Revisionspunkte

Die Gesetzesrevision führt zu folgenden Änderungen und Klarstellungen:

  • Gesetzesstruktur
    • Das schweizerische internationale Schiedsrecht ist nun eigenständig und abschliessend geregelt
  • Geltungsbereich
    • Anwendung des 12. Kapitel des IPRG, wenn wenigstens eine Partei beim Abschluss der Schiedsvereinbarung ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz nicht in der Schweiz hatte
    • Möglichkeit von Schiedsklauseln in einseitigen Rechtsgeschäften wie in Trusturkunden, letztwilligen Verfügungen und Statuten
  • Schiedsklauseln
    • Normierung, wonach E-Mails und andere Formen der modernen Kommunikation Mittel sind, die den Nachweis der Schiedsvereinbarung durch Text ermöglichen
  • Bestellung des Schiedsgerichts
    • Haben sich die Parteien nicht im Voraus auf eine Schiedsgerichtsinstitution oder das Verfahren zur Bildung des Schiedsgerichts geeinigt, ist neu bestimmt:
      • Schiedsgericht besteht standardmässig aus drei Mitgliedern (sofern und soweit die Anzahl der Mitglieder des Schiedsgerichts nicht vereinbart wurde)
      • Das staatliche Gericht kann im Falle einer Mehrparteienschiedssache alle Mitglieder des Schiedsgerichts ernennen
      • Es ist das zuerst angerufene schweizerische staatliche Gericht zuständig, wenn kein Schiedssitz bestimmt wurde
  • Rechtsschriften
    • Möglichkeit zur Einreichung von Eingaben ans Schweizerische Bundesgericht in englischer Sprache
  • Zugangsgewährung an Auslandschiedsgerichte
    • Gewährung des direkten Zugangs (ohne internationale Rechtshilfe) für ein Schiedsgericht mit Sitz im Ausland oder eine Partei eines ausländischen Schiedsverfahrens zu einem staatlichen Gericht
      • am Ort der Vollstreckung einer vorsorglichen Massnahme oder
      • am Ort, an dem die Beweisaufnahme erfolgen soll.

Neuer Gesetzeswortlaut

Wie üblich hat das Parlament die Änderungen, bevor sie ins Gesamt-IPRG integriert werden, im Bundesblatt publiziert.

Das Abstimmungs-Extrakt (einschliesslich der Anpassungstexte anderer Gesetze) finden Sie unter:

Unbenutzte Referendumsmöglichkeit

Für die Gesetzesänderung galt das fakultative Referendum.

Die Referendumsfrist ist am 08.10.2020 unbenützt abgelaufen.

  • Damit steht einer Inkraftsetzung durch den vom Parlament hiezu ermächtigten Bundesrat nichts entgegen.

Inkrafttreten

Die IPRG-Revision ist vom Bundesrat auf den 01.01.2021 in Kraft gesetzt worden.

  • Der Bundesrat hat den Beschluss über das Inkrafttreten am 20.08.2020 im vereinfachten Verfahren gefällt.

Beurteilung

Die Revision der Internationalen Schiedsbarkeit der Schweiz ist zu begrüssen. Die Attraktivität der Schweiz als Sitz für internationale Schiedsverfahren wird dadurch weiter gesteigert.

Quelle

Bürgi Nägeli Redaktionsteam

Weiterführende Informationen / Linktipps

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