Zivilprozess – Praxisänderung bei Teilklage und Klagehäufung

ZPO 86 + ZPO 90

Macht ein Kläger in einer Teilklage mehrere Ansprüche gehäuft geltend, muss er – in Änderung der Rechtsprechung – nicht mehr präzisieren, in welcher Reihenfolge und / oder in welchem Umfang die einzelnen Ansprüche geltend gemacht werden.

Erforderlich ist lediglich, dass der Kläger  hinreichend substanziiert behauptet, es bestehe eine den eingeklagten Betrag übersteigende Forderung.

Quelle

BGE 144 III 452 ff.

Art. 86 ZPO   Teilklage

Ist ein Anspruch teilbar, so kann auch nur ein Teil eingeklagt werden.

Art. 90 ZPO   Klagenhäufung

Die klagende Partei kann mehrere Ansprüche gegen dieselbe Partei in einer Klage vereinen, sofern:

a.    das gleiche Gericht dafür sachlich zuständig ist; und

b.    die gleiche Verfahrensart anwendbar ist.

Weiterführende Informationen / Linktipps

Die Kommentare sind geschlossen.