ZPO 86 + ZPO 90
Macht ein Kläger in einer Teilklage mehrere Ansprüche gehäuft geltend, muss er – in Änderung der Rechtsprechung – nicht mehr präzisieren, in welcher Reihenfolge und / oder in welchem Umfang die einzelnen Ansprüche geltend gemacht werden.
Erforderlich ist lediglich, dass der Kläger hinreichend substanziiert behauptet, es bestehe eine den eingeklagten Betrag übersteigende Forderung.
Quelle
BGE 144 III 452 ff.
Art. 86 ZPO Teilklage
Ist ein Anspruch teilbar, so kann auch nur ein Teil eingeklagt werden.
Art. 90 ZPO Klagenhäufung
Die klagende Partei kann mehrere Ansprüche gegen dieselbe Partei in einer Klage vereinen, sofern:
a. das gleiche Gericht dafür sachlich zuständig ist; und
b. die gleiche Verfahrensart anwendbar ist.
Weiterführende Informationen / Linktipps
- BGE 144 III 452 ff. | bger.ch
- Teilklage und Klagenhäufung – Änderung der Rechtsprechung | law-news.ch
- Teilklage und negative Feststellungsklage bei Überzeitentschädigung | law-news.ch
- Grundsätze des Zivilverfahrens | zivilprozess.ch