Kein Abzugstransfer
Im streitbetroffenen Fall ging es um einen Kinder-und Versicherungsprämienabzug bei einem Konkubinatspaar mit gemeinsamen Kindern, bei dem ein Partner erwerbslos ist.
Der Kinder- und der Versicherungsprämienabzug werden nach dem Gesetzeswortlaut hälftig geteilt, selbst wenn ein Konkubinatspartner kein Einkommen erzielt und der gutverdienende andere Partner für den Unterhalt der beiden gemeinsamen Kinder aufkommt.
Die im Merkblatt Sozialabzüge des Kantonalen Steueramtes Zürich (KStA ZH) vorgesehene Zuweisung dieser Abzüge bei fehlendem Einkommen des einen Partners an den anderen erweist sich gemäss Steuerrekursgericht des Kantons Zürich als gesetzeswidrig.
Die Kosten wurden dem KSTA ZH auferlegt.
Quelle
Steuerrekursgericht des Kantons Zürich
Urteil vom 11.10.2019
(1 DB.2019.101, 1 ST.2019.131)
Weiterführende Informationen / Linktipps
- Steuern | konkubinat.ch
- Untersuchungsgrundsatz | steuer-verfahrensrecht.ch
- Konkubinatspaare | steuer-verfahrensrecht.ch