Immobiliarsachenrecht – Stockwerkeigentum: Ausschliessliches Benützungsrecht – Vetorecht und Einstimmigkeit bei Zuweisung eines Gartensitzplatzes

ZGB 712g Abs. 4 und ZGB 712g Abs. 1 i.V.m. ZGB 648 Abs. 2

Verschiedene Verfahrensbeteiligte (Beschwerdeführer) fochten gegenüber der Stockwerkeigentümergemeinschaft B.________strasse xxx (Beschwerdegegnerin) bestimmte Beschlüsse im Zusammenhang mit der Zuweisung eines Gartensitzplatzes zu ausschliesslichem Nutzungsrecht (sog. Sondernutzungsrecht) an und machten geltend:

  • Verletzung des Vetorechts gemäss ZGB 712g Abs. 4 (Erw. 3.1)
  • Verletzung der Einstimmigkeit wegen einer Zweckänderung (ZGB 712g Abs. 1 i.V.m. ZGB 648 Abs. 2) (Erw. 3.2)
  • Verletzung der Einstimmigkeit wegen einer Änderung der Wertquote (ZGB 712e Abs. 2) (Erw. 3.3)
  • Verletzung der Einstimmigkeit wegen entscheidender Einschränkung des Sonderrechts des Beschwerdeführers an seiner Stockwerkeinheit gemäss ZGB 712a Abs. 1 und 2) (Erw. 3.4)

Das Bundesgericht erwog folgendes:

  • Vetorecht
    • Das Vetorecht der Stockwerkeigentümer erfasst laut Bundesgericht nur die Änderung der reglementarischen Zuteilung und nicht die Begründung ausschliesslicher Nutzungsrechte
  • Grundsätze einer Zweckänderung
    • Ob die Zuweisung eines ausschliesslichen Nutzungsrechts eine Zweckänderung bewirken kann, erscheint dem Bundesgericht als fraglich
    • Das BGer liess die Frage offen.

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte.

Quelle

BGer 5A_474/2017 vom 08.03.2018   =   ZBGR 101 (2020) Nr. 9, S. 120 ff.

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