SchKG / Betreibung – Definitive Rechtsöffnung: Entscheide einer Paritätischen Landeskommission (PLK) sind keine Rechtsöffnungstitel

SchKG 80 ff.

Entscheide von Organen einer Paritätischen Landeskommission, gestützt auf einen Gesamtarbeitsvertrag (GAV), stellen grundsätzlich keine hoheitlichen Verfügungen dar, und zwar auch dann nicht, wenn der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für allgemeinverbindlich erklärt wurde.

Die Einlassung auf ein Verfahren vor dem Schiedsgericht einer PLK ist zwar möglich und zulässig.

Der Entscheid eines PLK-Schiedsgerichts stellt bei einer Einlassung nur dann einen Rechtsöffnungstitel dar, wenn das Schiedsgericht Gewähr für eine unabhängige und unparteiische Rechtsprechung bietet.

Gemäss Feststellung des zuständigen Einzelgerichts erfüllte der Vorstand einer PLK diese Anforderungen offensichtlich nicht, weshalb gestützt auf seinen Beschluss keine Rechtsöffnung erteilt werden konnte.

Quelle

Bezirksgericht Zürich

Einzelgericht

Audienz

Urteil vom 29.05.2018

EB180753

ZR 119 (2020) Nr. 1, S. 1 f.

Weiterführende Informationen / Linktipps

Die Kommentare sind geschlossen.