Immobilien / SchKG – Grundpfandverwertung: Pfandhaftausdehnung auf Miet- und Pachtzinsen

ZGB 806 Abs. 1; SchKG 152 Abs. 2; VZG 91 Abs. 1 und VZG 101 Abs. 1

Das Pfand auf einem Grundstück erstreckt sich auch auf die Miet- und Pachtzinsen, und zwar für die Miet- und Pachtzinsen seit der Anhebung der Betreibung bis zur Verwertung (vgl. ZGB 806 Abs. 1).

Anlässlich der Betreibung muss der Pfandgläubiger ausdrücklich verlangen, dass das Pfandrecht auf die Miet- und Pachtzinsen ausgeweitet wird.

Bei einem ausdrücklichen oder stillschweigenden Verzicht im Betreibungsbegehren kann dies später noch verlangt werden, falls der Verzicht nicht als unwiderruflich zu verstehen ist.

Der Pfandgläubiger verliert also das Recht nicht, zu einem späteren Zeitpunkt die Miet- und Pachtzinssperre zu verlangen.

Quelle

BGer 5A_614/2019 vom 09.10.2019   =   BGE 145 III 495 ff.

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