Erbrecht / SchKG – Nachlass-Konkurs und Konkursverfahrens-Einstellung mangels Aktiven

SchKG 230a Abs. 1

Einleitung

In der konkursamtlichen Liquidation einer ausgeschlagenen Erbschaft war nach Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven strittig, ob sich die Gläubiger auch nicht physische Gegenstände abtreten lassen können.

Sachverhalt

Das zuständige Konkursamt wies das Begehren der Gläubiger ab.

Zur Begründung hielt es fest, dass für blosse Ansprüche eine Abtretung nach SchKG 230a Abs. 1 nicht möglich sei, da unter diese Bestimmung („zum Nachlass gehörende Aktiven“) nur physische Gegenstände fallen würden. Derartige Gegenstände, welche abgetreten werden könnten, seien indes nicht vorhanden.

Erwägungen

Die Gläubiger (Beschwerdeführer) können – im Einklang mit Sinn und Zweck von SchKG 230a Abs. 1 – vom Konkursamt grundsätzlich verlangen, dass ihnen Ansprüche bzw. gewöhnliche Forderungen als zum Nachlass gehörende Aktiven abgetreten werden.

Die Vorinstanz hat die Beschwerde einzig mit dem Argument abgewiesen, dass Ansprüche nach SchKG 230a Abs. 1 nicht abtretbar seien, was sich als bundesrechtswidrig erweist.

Der angefochtene Entscheid ist daher in Gutheissung der vorliegenden Beschwerde aufzuheben.

Den Beschwerdeführern wurde weder eine Frist zum Abtretungsgesuch angesetzt, noch eine solche publiziert, weshalb ihr Gesuch als fristgerecht betrachtet werden konnte.

Allerdings kann sich das Begehren auf Abtretung nur auf Erbschaftsaktiven (einschliesslich Ansprüche) beziehen, welche im Konkursinventar verzeichnet sind, denn die Einstellung stützt sich auf den damals verzeichneten Bestand an Aktiven (…). Darüber ist im angefochtenen Entscheid nichts festgestellt.

Weiter ist eine Zuweisung an die Gläubiger erst möglich, wenn die – zwingend vorgehenden – Erben darauf verzichtet haben. Dass die Erben durch die Publikation der Konkurseinstellung (…) oder auf andere Weise bereits angesprochen wurden, ist ebenfalls nicht erstellt. – Daher war die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, welche nach den Sachverhaltsfeststellungen neu zu entscheiden hat.

Entscheid

  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid der Vorinstanz aufgehoben sowie die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an sie zurückgewiesen
  2. Keine Gerichtskosten
  3. Keine Parteientschädigung
  4. Mitteilungen

Quelle

BGE 5A_689/2018 vom 01.10.2019   =   BGE 145 III 499 ff.

Art. 230a1  SchKG   I. Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven / 2. Bei ausgeschlagener Erbschaft und bei juristischen Personen

2. Bei ausgeschlagener Erbschaft und bei juristischen Personen

1 Wird die konkursamtliche Liquidation einer ausgeschlagenen Erbschaft mangels Aktiven eingestellt, so können die Erben die Abtretung der zum Nachlass gehörenden Aktiven an die Erbengemeinschaft oder an einzelne Erben verlangen, wenn sie sich bereit erklären, die persönliche Schuldpflicht für die Pfandforderungen und die nicht gedeckten Liquidationskosten zu übernehmen. Macht keiner der Erben von diesem Recht Gebrauch, so können es die Gläubiger und nach ihnen Dritte, die ein Interesse geltend machen, ausüben.

2 Befinden sich in der Konkursmasse einer juristischen Person verpfändete Werte und ist der Konkurs mangels Aktiven eingestellt worden, so kann jeder Pfandgläubiger trotzdem beim Konkursamt die Verwertung seines Pfandes verlangen. Das Amt setzt dafür eine Frist.

3 Kommt kein Abtretungsvertrag im Sinne von Absatz 1 zustande und verlangt kein Gläubiger fristgemäss die Verwertung seines Pfandes, so werden die Aktiven nach Abzug der Kosten mit den darauf haftenden Lasten, jedoch ohne die persönliche Schuldpflicht, auf den Staat übertragen, wenn die zuständige kantonale Behörde die Übertragung nicht ablehnt.

4 Lehnt die zuständige kantonale Behörde die Übertragung ab, so verwertet das Konkursamt die Aktiven.

1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Weiterführende Informationen / Linktipps

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