SchKG / Betreibung – Provisorische Rechtsöffnung: In der Regel keine Urkunden-Edition

SchKG 80 ff. + SchKG 254 Abs. 1 + SchKG 83 Abs. 2

Regelfall: Keine Urkundenedition

Im Rechtsöffnungsverfahren braucht der Richter in der Regel keine Edition von Urkunden, die ihm nicht vorgelegt werden, anzuordnen.

Verweisung auf den Weg der Aberkennungsklage

Der Betriebene hat seine Einwendungen gegen die Schuldanerkennung sofort zu erheben. Andernfalls wird er auf den Weg der Aberkennungsklage nach SchKG 83 Abs. 2 zu verweisen.

Ausnahme

Vom Grundsatz sofortiger Einwendungen (ohne Urkundenedition) werden nach Lehre und Rechtsprechung befürwortet, wenn es nur um die Feststellung einzelner im definitiven Rechtsöffnungstitel klar bezeichneter Voraussetzungen der Vollstreckung durch Edition zB einer Lohnabrechnung oder von einer Partei genau bezeichnete Gerichtsakten, welche beim gleichen Gericht liegen und ohne Zeitverzug beigezogen werden können (vgl. Erw. 5.3)

Quelle

BGer 5A_203/2017 vom 11.09.2017

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