SchKG 80 ff. + SchKG 254 Abs. 1 + SchKG 83 Abs. 2
Regelfall: Keine Urkundenedition
Im Rechtsöffnungsverfahren braucht der Richter in der Regel keine Edition von Urkunden, die ihm nicht vorgelegt werden, anzuordnen.
Verweisung auf den Weg der Aberkennungsklage
Der Betriebene hat seine Einwendungen gegen die Schuldanerkennung sofort zu erheben. Andernfalls wird er auf den Weg der Aberkennungsklage nach SchKG 83 Abs. 2 zu verweisen.
Ausnahme
Vom Grundsatz sofortiger Einwendungen (ohne Urkundenedition) werden nach Lehre und Rechtsprechung befürwortet, wenn es nur um die Feststellung einzelner im definitiven Rechtsöffnungstitel klar bezeichneter Voraussetzungen der Vollstreckung durch Edition zB einer Lohnabrechnung oder von einer Partei genau bezeichnete Gerichtsakten, welche beim gleichen Gericht liegen und ohne Zeitverzug beigezogen werden können (vgl. Erw. 5.3)
Quelle
BGer 5A_203/2017 vom 11.09.2017
Weiterführende Informationen / Linktipps
- BGer 5A_203/2017 vom 11.09.2017 | bger.ch
- Beweislast | rechtsoeffnung.ch
- Exkurs: Aberkennungsklage | rechtsoeffnung.ch
- Aberkennungsklage und Verlustschein | law-news.ch