SchKG 75 Abs. 1 + SchKG 80 ff.; ZPO 106 f.
Erhebt der Betriebene seine Verrechnungseinwendung erst in seiner Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch und wurde das Rechtsöffnungsgesuch deshalb abgewiesen, so können ihm die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens nicht mit der Begründung auferlegt werden, er hätte die Verrechnung bereits bei Erhebung des Rechtsvorschlags einwenden können:
- Der Rechtsvorschlag ist grundsätzlich nicht zu begründen.
Quelle
BGer 5A_716/2016 vom 10.01.2017 = BGE 143 III 46 ff.
Weiterführende Informationen / Linktipps
- BGer 5A_716/2016 vom 10.01.2017 | bger.ch
- Einwendungen des Schuldners | rechtsoeffnung.ch
- Verrechnungseinrede | verrechnung.ch
- Verrechnung im Rechtsöffnungsverfahren | verrechnung.ch