ZGB 712a Abs. 2 und ZGB 712g Abs. 3
Die Zulässigkeit des dauernden gewerbsmässigen Feilbietens einer Wohnung zur tageweisen Buchung über Plattformen wie Airbnb hängt von den Umständen des konkreten Einzelfalles ab:
- tradierte Nutzungsweise
- Erstwohn- oder Ferienliegenschaft
- Intimität des Hauses
- Häufigkeit der Wechsel
- Grad der Immissionen
- etc.
Sind – wie im strittigen Fall – die Stockwerkeinheiten dem Wohnzweck gewidmet und handelt es sich beim StWE-Gebäude um eine Erstwohnresidenz mit gehobenem Standard, liegt eine unzulässige Nutzungsänderung vor.
Das reglementarische Verbot, die Stockwerkeigentumswohnungen tage-, wochen- oder monatsweiser Vermietung einer Wohnung ist eine zulässige autonome Satzung der Stockwerkeigentümergemeinschaft in Bezug auf die Nutzungsweise (E. 4.3).
Quelle
BGer 5A_436/2018 vom 04.04.2019 = BGE 145 III 400 ff.
Weiterführende Informationen / Linktipps
- BGer 5A_436/2018 vom 04.04.2019 = BGE 145 III 400 ff. | bger.ch
- Nutzungsrecht | stockwerk-eigentum.ch