Immobiliarsachenrecht – EDV-Grundbuch: Streitigkeiten aus übertragenen Einträgen sind durch Grundbuchberichtigungsklage auszutragen

ZGB 949a, ZGB 975 (und nicht ZGB 977) – Anlage des EDV-Grundbuchs

Im EDV-Grundbuch sind die aktuellen Einträge ohne Bereinigung materiell wiederzugeben, wie sie im Grundbuch aus Papier aufgeführt sind.

Rechtsmittel gegen Versehen in der Übertragung der Einträge:

  • Streitigkeiten über die übertragenen Einträge sind nicht im Berichtigungsverfahren nach ZGB 977, sondern durch Grundbuchberichtigungsklage nach ZGB 975 auszutragen.

Quelle

BGer 5A_250/2018 vom 12.07.2018

Art. 975 ZGB   E. Löschung und Änderung der Einträge / II. Bei ungerechtfertigtem Eintrag

II. Bei ungerechtfertigtem Eintrag1

1 Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt oder ein richtiger Eintrag in ungerechtfertigter Weise gelöscht oder verändert worden, so kann jedermann, der dadurch in seinen dinglichen Rechten verletzt ist, auf Löschung oder Abänderung des Eintrages klagen.

2 Vorbehalten bleiben die von gutgläubigen Dritten durch Eintragung erworbenen dinglichen Rechte und die Ansprüche auf Schadenersatz.

Art. 977 ZGB   E. Löschung und Änderung der Einträge / IV. Berichtigungen E. Löschung und Änderung der Einträge / IV. Berichtigungen

IV. Berichtigungen1

1 Berichtigungen darf der Grundbuchverwalter ohne schriftliche Einwilligung der Beteiligten nur auf Verfügung des Gerichts vornehmen.

2 Statt einer Berichtigung kann der unrichtige Eintrag gelöscht und ein neuer Eintrag erwirkt werden.

3 Die Berichtigung blosser Schreibfehler erfolgt von Amtes wegen nach Massgabe einer hierüber vom Bundesrate zu erlassenden Verordnung.

Weiterführende Informationen / Linktipps

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