ArG 3 lit. d
Übt ein höherer leitender Angestellter bei einem Kleinunternehmen in Genf (une société pour but l’exploitation 24 heures sur 24 d’un commerce de tabac, journaux, produits et denrées alimentaires) gleiche (untergeordnete) Arbeiten wie zwei weitere Mitarbeiter aus, kann er nicht als „höherer leitender Angestellter“ im Sinne des Arbeitsgesetzes (ArG) gelten. Damit das Arbeitsgesetz (ArG) auf den betreffenden Anstellten nicht anwendbar ist, muss er effektiv eine „höhere leitende Tätigkeit“ ausüben. Wäre dem nicht so, würde dies – so das Bundesgericht – auf eine Umgehung des Arbeitsgesetztes (ArG) hinauslaufen.
Quelle
BGE 2C_745/2014 vom 27.03.2015
Weiterführende Informationen / Linktipps
HLA ohne Arbeitszeitenschutz | leitende-angestellte.ch