Keine Baupfandberechtigung für Generalunternehmer ohne eigene Leistungen am Bau

ZGB 837 Abs. 1 Ziffer 3 

Das Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, hat im Rahmen des Urteils vom 17.09.2014 folgenden Regesten-Teil unter ZR 113 (2014) Nr. 80, S. 271 ff., publiziert: 

„… Auch unter den revidierten, am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Bestimmungen zum Bauhandwerkerpfandrecht sind rein intellektuelle Bauleistungen nicht pfandberechtigt. Der Generalunternehmer, der keinerlei eigene Leistungen – weder physische noch intellektuelle – am Bau erbringt, hat keinen Anspruch auf die Errichtung eines Bauhandwerkerpfandrechts.“

Die einzelnen obergerichtlichen Erwägungen finden Sie unter:

Quelle

ZR 113 (2014) Nr. 80 S. 271 ff.

Weiterführende Informationen / Linktipps

Bauhandwerkerpfandrecht | bauhandwerkerpfandrecht.ch

Klagearten | zivilprozess.ch

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