ZGB 837 Abs. 1 Ziffer 3
Das Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, hat im Rahmen des Urteils vom 17.09.2014 folgenden Regesten-Teil unter ZR 113 (2014) Nr. 80, S. 271 ff., publiziert:
„… Auch unter den revidierten, am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Bestimmungen zum Bauhandwerkerpfandrecht sind rein intellektuelle Bauleistungen nicht pfandberechtigt. Der Generalunternehmer, der keinerlei eigene Leistungen – weder physische noch intellektuelle – am Bau erbringt, hat keinen Anspruch auf die Errichtung eines Bauhandwerkerpfandrechts.“
Die einzelnen obergerichtlichen Erwägungen finden Sie unter:
- LB130063-O7 | gerichte-zh.ch
Quelle
ZR 113 (2014) Nr. 80 S. 271 ff.
Weiterführende Informationen / Linktipps
Bauhandwerkerpfandrecht | bauhandwerkerpfandrecht.ch
Klagearten | zivilprozess.ch