Konkurs: SchKG-Abtretung / Klagebewilligung bei mehreren Abtretungsgläubigern

SchKG 260 + ZPO 204

Zu einer Schlichtungsverhandlung sind nur sieben der acht Abtretungsgläubiger nach SchKG 260 persönlich erschienen. Der achte Abtretungsgläubiger, eine Aktiengesellschaft, blieb der Schlichtungsverhandlung wegen Ferienabwesenheiten ihrer Organe fern. 

ZPO 204 sieht auch für juristische Personen eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen vor. 

Strittig war nun, ob die trotz Nichterscheinen eines Abtretungsgläubigers bzw. Klägers ausgestellte Klagebewilligung gültig war und das angerufene Gericht auf die Klage der Abtretungsgläubiger eintreten durfte. 

Im angefochtenen Entscheid erwog das Schweizerische Bundesgericht folgendes Ergebnis:

Kein selbständiges Anfechtungsrecht gegen Klagebewilligung

Über die Gültigkeit einer Klagebewilligung kann von den kantonalen Instanzen nicht in einem selbständigen Verfahren entschieden werden. Der Prozessmangel ist mit der Anfechtung des Hauptentscheids geltend zu machen.

Quintessenz

Die Absenz eines Abtretungsgläubigers im Schlichtungsverfahren zeitigt auch für alle anderen Kläger dieser notwendigen Streitgenossenschaft Folgen:

Eine trotz Abwesenheit eines Klägers ausgestellte Klagebewilligung ist nichtig und daher die darauf basierenden Urteile der Vorinstanzen aufzuheben. – Bei grösseren notwendige Streitgenossenschaft nach SchKG 260 sollte der den Lead einnehmende Rechtsanwalt oder Berater sicherstellen, dass wirklich klägerseits alle Beteiligten an der Schlichtungsverhandlung teilnehmen.

Quelle

BGE 4A_616/2013 vom 16.06.2014

Weiterführende Informationen / Linktipps

Mehrere Abtretungsgläubiger | schkg-abtretung.ch

Die Kommentare sind geschlossen.