Persönlichkeitsverletzung: Kein Anspruch auf Unterlassungsurteil

Öffentliche Entschuldigung

Das Vorliegen einer Persönlichkeitsverletzung begründet nicht zwingend Anspruch auf ein strafbewehrtes Unterlassungsurteil. So kann im massgebenden Urteilszeitpunkt ein Unterlassungsanspruch nicht mehr bestehen, weil die Wiederholung des persönlichkeitsverletzenden Verhaltens – infolge ausdrücklicher Entschuldigung des Verletzers – als unwahrscheinlich erscheint. Es besteht kein unbedingter Anspruch auf Erlass eines Unterlassungsurteils. Entsprechend hat der Verletzte keinen Anspruch auf öffentliche Entschuldigung.

Quelle

BGE 5A_309/2013 vom 04.11.2013 | polyreg.ch

Weiterführende Informationen / Linktipps

Ehrverletzung | ehrverletzung.ch

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