Öffentliche Entschuldigung
Das Vorliegen einer Persönlichkeitsverletzung begründet nicht zwingend Anspruch auf ein strafbewehrtes Unterlassungsurteil. So kann im massgebenden Urteilszeitpunkt ein Unterlassungsanspruch nicht mehr bestehen, weil die Wiederholung des persönlichkeitsverletzenden Verhaltens – infolge ausdrücklicher Entschuldigung des Verletzers – als unwahrscheinlich erscheint. Es besteht kein unbedingter Anspruch auf Erlass eines Unterlassungsurteils. Entsprechend hat der Verletzte keinen Anspruch auf öffentliche Entschuldigung.
Quelle
BGE 5A_309/2013 vom 04.11.2013 | polyreg.ch
Weiterführende Informationen / Linktipps
Ehrverletzung | ehrverletzung.ch