Grundsteuerpfandrecht hat Vorrang

Schadloshaltung durch Staatshaftungsklage (SchKG 5)

Das Bundesgericht hatte in BGE 2C_798/2011 zu beurteilen, wie es sich verhält, wenn das zuständige Konkursamt die Pflicht zur Grundstückgewinnsteuer-Abrechnung übersieht.

Das Bundesgericht hält dafür, dass das kantonale Grundsteuerpfandrecht unabhängig von der Bundesrechtskonformität des Zwangsverwertungsverfahrens besteht und immer beansprucht werden kann, wenn die Steuerforderung nicht anderweitig getilgt wurde. Es gilt damit das Prinzip des Vorrangs.

Der Grundeigentümer, dem dadurch eine Doppelzahlung droht, blieb deshalb auch vor Bundesgericht erfolglos.

Sollte die pfandgeschützte Steuerbehörde tatsächlich das Grundsteuerpfandrecht durchsetzen, wäre der Grundeigentümer auf die Staatshaftungsklage gemäss SchKG 5 verwiesen.

Quelle

BGE 2C_798/2011 vom 24.08.2012 | polyreg.ch 

Tipps

  • Der Immobilienerwerber im Zwangsverwertungsverfahren hat gestützt auf SchKG 8a ein Einsichtsrecht. Es empfiehlt sich, dass er vor Auflage der Verteilungsliste, spätestens aber durch Einsichtnahme in die Verteilungsliste die Berücksichtigung bzw. Abführung der Grundstückgewinnsteuer an das zuständige Steueramt nachkontrolliert.
  • Für die Staatshaftung vgl. http://www.staatshaftung.ch

Weiterführende Informationen / Linktipps

Schweizerische Zeitschrift für Beurkundungs- und Grundbuchrecht | zbgr.ch (Heft 2)

Grundsteuern | grundsteuern.ch

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