Schadloshaltung durch Staatshaftungsklage (SchKG 5)
Das Bundesgericht hatte in BGE 2C_798/2011 zu beurteilen, wie es sich verhält, wenn das zuständige Konkursamt die Pflicht zur Grundstückgewinnsteuer-Abrechnung übersieht.
Das Bundesgericht hält dafür, dass das kantonale Grundsteuerpfandrecht unabhängig von der Bundesrechtskonformität des Zwangsverwertungsverfahrens besteht und immer beansprucht werden kann, wenn die Steuerforderung nicht anderweitig getilgt wurde. Es gilt damit das Prinzip des Vorrangs.
Der Grundeigentümer, dem dadurch eine Doppelzahlung droht, blieb deshalb auch vor Bundesgericht erfolglos.
Sollte die pfandgeschützte Steuerbehörde tatsächlich das Grundsteuerpfandrecht durchsetzen, wäre der Grundeigentümer auf die Staatshaftungsklage gemäss SchKG 5 verwiesen.
Quelle
BGE 2C_798/2011 vom 24.08.2012 | polyreg.ch
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Weiterführende Informationen / Linktipps
Schweizerische Zeitschrift für Beurkundungs- und Grundbuchrecht | zbgr.ch (Heft 2)
Grundsteuern | grundsteuern.ch