Revisionsunfähigkeit des negativen Beschwerdeentscheids auf eine Arresteinsprache hin

Zwischen einem Arrestgläubiger und einem Arrestschuldner war strittig, ob die Abweisung der Beschwerde gegen die Arresteinsprache revisionsfähig ist.

Das Obergericht des Kantons Zürich hatte das Revisionsgesuch zum Beschwerdeentscheid aus der vorangegangenen Arresteinsprache abgewiesen. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer ans Schweizerische Bundesgericht.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde aus folgenden Gründen ab:

  • Revisionszweck von ZPO 328 ff. betrifft materiell rechtskräftige Gerichtsentscheide
  • Beschwerdeentscheid ist zwar formell rechtskräftig, nicht aber materiell, weshalb er jederzeit auf Begehren hin überprüft und korrigiert werden kann; dies schliesst die Revisionsfähigkeit aus
  • Revisionsgründe können einer erneuten Prüfung durch das erkennende Gericht zugeführt werden.
Art. 278 SchKG

H. Einsprache gegen den Arrestbefehl

1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.

2 Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug.

3 Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden.

4 Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht.

Quelle

BGE 5A_59/2012 vom 26.04.2012 | polyreg.ch

Weiterführende Informationen / Linktipps

Arresteinsprache | arrest.ch

SchKG-Beschwerde | schkg-beschwerde.ch

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