Stundenlohn und bezahlte Feiertage

Das Arbeitsgericht hiess angesichts einer regelmässigen Beschäftigung mangels gesonderten Ferienlohnausweises (in Franken oder Prozenten) eine Ferienlohnnachzahlung gut.

Zu prüfen war, ob auch für die Feiertage eine Entschädigung nachzuzahlen ist.

„Gemäss Art. 110 BV besteht keine Verpflichtung, Angestellte im Stundenlohn für Feiertage zu entschädigen. Der 1. August stellt dabei eine Ausnahme dar, da er den Sonntagen gleichgestellt ist und für ihn ein Anspruch auf Lohn besteht, sofern er auf einen Tag fällt, an welchem gearbeitet worden wäre. … Da es bezüglich der Feiertage – anders als bezüglich der Ferien (vgl. Art. 329d Abs. 2 OR) – keine Regelung gibt, welche es verbietet, die Feiertage während der Dauer des Arbeitsverhältnisses durch Geldleistung abzugelten, kann die Feiertagsentschädigung auch in einem Arbeitsverhältnis mit regelmässigen Einsätzen als Bestandteil des Stundenlohnes ausbezahlt werden. Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beklagte ihrer vertraglichen Pflicht zur Feiertagsentschädigung genügend nachgekommen und ist deshalb nicht zu verpflichten, die Feiertagsentschädigung ein zweites Mal zu bezahlen. Die Klage ist im Umfang der Feiertagsentschädigung abzuweisen.“ [AGer., AN100832 vom 15.04.2011

Quelle

AGer., AN100832 vom 15.04.2011 (in der Berufung vor Obergericht kein Thema mehr [OGer., LA110021 vom 02.02.2012])

Entscheide des Arbeitsgerichtes Zürich 2011, S. 44 f.

Weiterführende Informationen / Linktipps

Feiertage | teilzeit-arbeit.ch

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