Anwaltsgeheimnis: Beschwerdeweg bei Entsiegelung

Beabsichtigt die Staatsanwaltschaft dem Anwaltsgeheimnis unterliegende Unterlagen zu beschlagnahmen, muss diese sie auf Verlangen des Geheimnisträgers versiegeln.

Danach hat das erstinstanzliche Gericht darüber zu befinden, welche Unterlagen die Staatsanwaltschaft behändigen darf und welche nicht.

Dieser Entsiegelungsentscheid kann gemäss StPO 248 Abs. 3 iVm StPO 380 und StPO 393 Abs. 1 lit. c direkt ans Schweizerische Bundesgericht weitergezogen werden.

Der direkte Beschwerdeweg ans Schweizerische Bundesgericht

  1. soll der Verfahrensbeschleunigung dienen
  2. ist nicht anwendbar, wenn das Bundesgericht nicht in der Lage ist, umfangreiche Datenmengen zu sichten; diesfalls ist die Sache der zweiten kantonalen Instanz vorzulegen (und erst danach dem Bundesgericht beschwerdeweise zu unterbreiten).

Quelle

BGE 1B_397/2012 vom 10.10.2012

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